Sozialversicherungspflicht: Zehntausenden Unternehmern droht zukünftige Sozialversicherungspflicht

War es in den vergangenen Jahren verhältnismäßig einfach für GmbH Geschäftsführer und im Unternehmen mitarbeitende Familienmitglieder eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zu erreichen, so gilt es nun für zehntausende Unternehmer die zum Teil seit Jahren sicher geglaubte Sozialversicherungsfreiheit auch für die Zukunft tatsächlich zu erhalten.

Die Vorzeichen haben sich deutlich geändert

Noch nie wurden so viele Statusfeststellungverfahren durchgeführt, wie in den vergangenen zwei Jahren. Auch haben die Gerichtsverfahren, in denen zum Teil sicher geglaubte sozialversicherungsfreie Unternehmer, bzw. deren Unternehmen mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern und hier vornehmlich mit der Deutschen Rentenversicherung über den sozialversicherungsrechtlichen Status gestritten haben, deutlich zugenommen.

Ist es geradezu verständlich

Auf der einen Seite glauben immer weniger Unternehmer und deren Angehörige an die Sozialversicherung und nutzen deutlich häufiger die sich bietende Gelegenheit, sich zumindest teilweise vom gesetzlichen Sicherungssystem zu verabschieden. Auf der anderen Seite wollen und vor allem können es sich die Sozialversicherungsträger auf Dauer nicht leisten, auf die dringender denn je benötigten Beiträge von mehreren hunderttausenden Beitragszahlern zu verzichten.

Zumal die Unternehmer und deren Angehörige zu den beliebten Beitragszahlern bei den Sozialversicherungsträgern zählen. So spülen Sie häufig hohe Beiträge in das System und rufen seltener Leistungen, z.B. im Falle einer Arbeitslosigkeit ab.

Noch immer keine einheitliche Entscheidungspraxis in Sicht

Noch immer gibt es – und darin liegt die besondere Schwierigkeit bei der rechtsicheren Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status – keine einheitliche Entscheidungspraxis bei den zuständigen Prüfern. Auch hat sich die Meinung der Sozialversicherungsprüfer über die vergangenen Jahre hinweg deutlich geändert und dies größtenteils politisch gewollt.

Trotz inzwischen eingeführter und aus Sicht der Unternehmen grundsätzlich begrüßenswerter Änderungen, vor allem in der Prüfpraxis bei Neueinstellungen von GmbH Geschäftsführern und im Unternehmen mitarbeitende Familienmitglieder – eine dringend notwendige gesetzliche Regelung mit vom Gesetzgeber klar definierten Kriterien bei der Prüfung aller in Frage kommenden Beschäftigungsverhältnisse – gibt es bis heute nicht.

So mussten auch wir in den vergangenen Monaten verstärkt beobachten, dass bei von Unternehmen oder deren Berater eigenständig angestrengten Statusfeststellungsverfahren, trotz nahezu identischer Eigenschaften der zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnisse und dies nicht selten sogar innerhalb ein und desselben Unternehmens, bedingt der verschiedenen Bearbeiter und deren persönlicher Auslegung der Richtlinien der Sozialversicherungsträger völlig gegensätzlich lautende Bescheide erlassen werden. Auf der einen Seite mit dem für die zu beurteilenden Personen freudigen und sogar manchmal überraschenden Ergebnis der Sozialversicherungsfreiheit. Auf der anderen Seite der scheinbar eindeutigen Einstufung als abhängig beschäftigt und somit einhergehend der oftmals rückwirkenden Bescheinigung der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Auch an den Sozialgerichten bestehen zum Teil völlig gegenläufige Meinung über die zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnisse. So ist es nicht selten, dass ein und dasselbe Beschäftigungsverhältnis in den unterschiedlichen Instanzen völlig anders von den zuständigen Richtern bewertet werden.

Mit dem für die Betroffenen traurigen Ergebnis, dass der Ausgang eines bis sogar über alle Instanzen geführten Statusfeststellungsverfahrens und somit die für die Unternehmer zum Teil existenziell wichtige Antwort auf die Frage über das Vorliegen oder eben doch nicht Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung völlig ungewiss und leider immer häufiger von der Tagesform der Entscheider aber auch der Erfahrung der am Verfahren beteiligten Vertreter der Unternehmer abhängig ist.

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Der Trend zur sozialversicherungspflichtigen Einstufung ist klar erkennbar

Glaubt man den wenig bestehenden Statistiken, so wurden im Jahr 2014 in fast zwei von drei zu beurteilenden Fällen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis durch die zuständigen Prüfer bescheinigt.

Auch gehört es inzwischen zum scheinbaren Standard, dass alle nicht sofort erkennbaren eindeutigen Fälle – und dies immerhin geschätzt über 70% der zu beurteilenden Fälle – und spannender Weise auch immer mehr eigentlich eindeutig sozialversicherungsfreie Fälle, durch die zuständigen Bearbeiter der ersten Instanz pauschal als sozialversicherungspflichtig bewertet werden und von den geprüften Personen, bzw. den betroffenen Unternehmen erst einmal eine Reaktion, z.B. in Form eines möglichen Widerspruches abgewartet wird.

Zudem werden in immer mehr Fällen durch das offensichtliche Ignorieren von vorgebrachten, eindeutigen Indizien eine vermeidlich schnell zu treffende Entscheidung der Prüfer zu Gunsten einer Sozialversicherungsfreiheit scheinbar bewusst hinausgezögert oder durch das pauschale Verneinen der Sozialversicherungsfreiheit eine Entscheidung durch den Verweis an die zuständigen Gerichte in den Sumpf langwieriger Verfahren vertagt.

Und dies aus Sichtweise der Prüfer angenehmen Grund: Ist es leider eindeutig zu beobachten, dass sich die Gerichte immer häufiger der Meinung der Deutschen Rentenversicherung anschließen und die von ihr erlassenen Bescheide über das Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht als korrekt betätigen. Ganz gleich, ob diese Bescheide durch eine sachliche Abwägung tatsächlich aller Indizien oder mit der Begründung der arbeitlichen Überlastung der Prüfer eher pauschal gefällt wurden.

Immerhin wird – und dies ist als kleiner(!) Lichtblick für die Zukunft zu werten – von immer mehr Richtern die schnell erkennbare, verstärkt praktizierte pauschalisierte Vorgehensweise bei Statusfeststellungsverfahren seitens der Deutschen Rentenversicherung gerügt und eine für jeden Fall unbedingt durchzuführende Einzelprüfung angemahnt.

Auch lassen immer mehr höchstrichterliche Urteile eine klare Tendenz zur Sozialversicherungspflicht erkennen (Anmerkung: Die noch immer in großer Anzahl vor Gericht geschlossene Vergleiche in aller Regel zu Gunsten der Sozialversicherungsfreiheit der Unternehmer werden nicht veröffentlicht!).

Wurde z.B. noch Anfang der 2000er Jahre sogar bei angestellten Fremdgeschäftsführern mit weitreichenden Befugnissen vom Bundessozialgericht eine mögliche Sozialversicherungsfreiheit eingeräumt, so stellten die Richter an gleicher Stelle im November des vergangenen Jahres in gleich drei an einem Tag gesprochenen Urteilen klar, dass GmbH Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung, die nicht über eine in der GmbH Satzung verankerten Sperrminorität verfügen, grundsätzlich als sozialversicherungspflichtig einzustufen seien.

Der Wettlauf zwischen den Unternehmen und der Deutschen Rentenversicherung hat längst begonnen

Und dies, wenn es die betroffenen Unternehmen versäumen, zeitnah tatsächlich greifende Vorkehrungen zu treffen, mit klaren Vorteilen zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung.

Allein die zuvor genannten Urteile aus dem November letzten Jahres dürften die Sozialversicherungsprüfer anspornen, sich in zukünftig anstehenden Statusfeststellungsverfahren noch häufiger gegen eine Sozialversicherungsfreiheit zu entscheiden.

Eine zukünftige Sozialversicherungspflicht für zehntausende Unternehmer droht

Und dies nicht nur für Unternehmer, die sich zukünftig von der Sozialversicherungspflicht befreien möchten!

Auch bereits in der Vergangenheit rechtskräftig erlassene Bescheide stehen nun zur Disposition! Was viele vermeidlich sicher geglaubte sozialversicherungsfreie Unternehmer längst vergessen haben, ein sozialversicherungsfreier Status sollte spätestens alle vier Jahre erneut bestätigt werden.

So können Betriebsprüfer im Rahmen der gemäß dem § 28p SGB IV mindestens alle vier Jahre durchzuführenden Betriebsprüfung auch bereits bestehende sozialversicherungsfreie Bescheide zumindest für die Zukunft einer erneuten Überprüfung unterziehen und nun gemäß den Richtlinien der aktuellen Rechtsprechung zum für die Unternehmer leider völlig gegenläufigen Ergebnis kommen.

Waren hiervon in der Vergangenheit überwiegend Unternehmer betroffen, deren sozialversicherungsrechtlicher Status von einer Krankenkasse beurteilt wurde, droht diese Vorgehensweise zukünftig allen in der Vergangenheit als sozialversicherungsfrei bewerteten Unternehmern.

Auch ist zu es zu befürchten, dass die jüngsten – aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung richtungsweisenden Urteile – die Motivation der Prüfer zu einer Verkürzung der üblichen Prüfabstände erhöhen wird. Sind den Prüfern doch meist die in Frage kommenden Unternehmen bekannt!

Bei schnellen Handeln ist eine Heilung in vielen Fällen möglich

Um die akute Gefahr einer zukünftigen Sozialversicherungspflicht und in möglichen Einzelfällen die drohende Gefahr einer Beitragsnachzahlung in empfindlicher Höhe für alle Unternehmer sicher auszuschließen zu können, sollten unter der Anleitung tatsächlich versierter Experten umgehend geeignete Maßnahmen ergriffen werden!

Hierbei unterstützen wir Sie als Unternehmen oder Berater eines Unternehmens. Unsere langjährig erfahrenen Experten prüfen für Sie alle in der Vergangenheit erlassenen Bescheide, führen eine realistische Risikobewertung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung durch und klären mit Ihnen gemeinsam den notwendigen Handlungsbedarf.

Nur so können Sie sich und Ihr Unternehmen vor unliebsamen Überraschungen schützen und auch zukünftig gelassen in eine sozialversicherungsfreie Zukunft blicken.

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