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Erbschaftsteuerreform: Bundesverfassungsgericht wird langsam ungeduldig

Im Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht Teile des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt (1 BvL 21/12) und dem Gesetzgeber eine Frist zur verfassungskonformen Nachbesserung bis zum 30.06.2016 gesetzt. Allerdings ist bis zum heutigen Tag nicht wirklich viel passiert. Wie geht es nun weiter? Weiterlesen

Erbschaftsteuerreform: Das sind offensichtlich die neuen Regeln

Im Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht Teile des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Nachbesserung bis zum 30.06.2016 gesetzt. Nun scheint sich die große Koalition auf folgende Regelungen geeinigt zu haben. Weiterlesen

Unternehmensnachfolge: Referentenentwurf des BMF veröffentlicht

Das BMF hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ veröffentlicht. Der Entwurf regelt insbesondere die Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen, die Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen, die Einführung einer neuen Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb „großer“ Betriebsvermögen sowie die Einführung eines Abschmelzmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick. Weiterlesen

Erbschaft-/Schenkungsteuer droht bei Einziehung von Gesellschaftsanteilen

Gesellschafter von Kapitalgesellschaften wie insbesondere von GmbHs haben häufig ein Interesse daran, dass beim Tod des Mitgesellschafters nicht ein für den oder die Verbleibenden Fremder als Erbe in die Gesellschaft eintritt. Dies lässt sich jedoch ohne entsprechenden Gesellschaftsvertrag nicht vermeiden.

In vielen Gesellschaftsverträgen, die dies berücksichtigen, finden sich jedoch Regelungen, die erbschaftsteuerliche Begünstigungen zerstören können und somit zu (durch richtige Gestaltung vermeidbare) hohen Erbschaft-/Schenkungsteuern führen.

Daher sollten dringend Klauseln überprüft und gegebenenfalls rechtlich neu gestaltet werden, die die Einziehung von Anteilen (R 3.4 Abs. 3 ErbStR) durch die Gesellschaft vorsehen.

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