Sozialversicherungspflicht:
BSG stellt klar, Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung und ohne ausdrückliche Sperrminorität sind als abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig einzustufen

In gleich drei Fällen hat das Bundessozialgericht am 11.11.2015 entschieden, dass mitarbeitende Gesellschafter und Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, die lediglich eine Minderheitsbeteiligung halten und nicht über eine ausdrückliche Sperrminorität verfügen als abhängig beschäftigt und somit als sozialversicherungspflichtig einzustufen seien.

Eine klare Absage an vielfach außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehende Vereinbarungen

Eine Sperrminorität, die dem Minderheitsgesellschafter erlaubt unliebsame Weisungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu verhindern, muss im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Gleichlautende Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages reichen nicht aus, denn jeder Gesellschafter kann solche Vereinbarungen jederzeit, zumindest aus wichtigem Grund kündigen, so das Bundessozialgericht in seiner Begründung.

Ebenso sei es irrelevant, wenn geltend gemacht wird, dass der Minderheitsgesellschafter trotz in der GmbH Satzung fehlenden gesellschaftsrechtlicher Befugnisse, bedingt seiner Fachkenntnisse und seiner faktischen Stellung innerhalb des Unternehmens „Kopf und Seele“ der GmbH sei.

Eine höchstrichterliche Entscheidung mit weitreichenden Folgen 

In der Vergangenheit wurde häufig versucht, die in der GmbH Satzung fehlenden oder aus der Vergangenheit herrührend anders lautendenden Regelungen durch z.B. außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossene Stimmbindungsvereinbarungen zu korrigieren und so gegenüber den prüfenden Instanzen einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH und somit einhergehend einen eher unternehmerähnlichen und somit sozialversicherungsfreien Status zu begründen.

Dies hat in der Vergangenheit – nicht zuletzt bedingt der bis dato fehlenden einheitlichen, höchstrichterlichen Rechtsprechung – regelmäßig zum Erfolg und somit zur gewünschten Sozialversicherungsfreiheit geführt.

SOFORTIGES Handeln unbedingt angeraten – Zukünftige Sozialversicherungspflicht für zehntausende Mitunternehmer droht

Auch wenn diese Vereinbarungen außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Regelungen in der Vergangenheit von den Sozialversicherungsprüfern anerkannt wurden und neben weiteren Merkmalen zur sozialversicherungsfreihen  Einstufung der betroffen Minderheitsgesellschafter führten, steht dieser sozialversicherungsrechtliche Status nun zur Disposition.

Daher ist es dringend angeraten die getroffen Vereinbarungen durch fachlich versierte Experten des Gesellschaftsrecht wasserdicht zu formulieren und in einer neu zu formulierenden GmbH Satzung zu verankern.

Erfolgt dies nicht, droht spätestens bei der nächsten turnusmäßigen Sozialversicherungsprüfung eine Neubewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Der Wegfall des sozialversicherungsfreien Status und somit eine zukünftige Beitragspflicht zur Sozialversicherung droht.

Da zum aktuellen Zeitpunkt ausnahmslos alle Sozialversicherungsträger ein ausgesprochen großes Interesse an möglichst vielen Beitragszahlern haben, muss mit außerordentlichen Betriebsprüfungen gerechnet werden.

Bundessozialgericht:

AZ  B 12 R2/14 R

B 12 KR 13/14 R

B 12 KR 10/14 R

Sozialversicherungspflicht für GmbH Geschäftsführer

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