Sozialversicherung kurz erklärt: Freiwillige Rentenbeiträge

Es ist mal wieder soweit. Am 31. März läuft die Frist zur nachträglichen Zahlung von freiwilligen Rentenbeiträgen für das Jahr 2014. Wer kann freiwillige Beiträge leisten? Für wen ergeben diese freiwilligen Beitragszahlungen einen Sinn?

Wer nicht sozialversicherungspflichtig ist oder sich von der Beitragspflicht befreit hat, kann durch freiwillige Beitragszahlungen einen Anspruch auf gesetzliche Altersrente erwerben. Ihn erhöhen oder unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen bestehende  Anwartschaften, z.B. auf Rente wegen Erwerbsminderung erhalten.

Wer darf freiwillige Beiträge leisten?

Grundsätzlich dürfen alle ab dem 16. Lebensjahr freiwillige Beiträge zahlen,  die unabhängig der Staatsbürgerschaft in Deutschland leben.

Wer ist von der Beitragszahlung ausgeschlossen?

Wenn Sie bereits eine volle Altersrente beziehen, dürfen Sie keine freiwilligen Beiträge mehr leisten. Wenn Sie jedoch eine Altersteilrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, können Sie sich weiterhin freiwillig versichern. Die freiwillig gezahlten Beiträge werden jedoch erst beim nächsten Rentenanspruch berücksichtigt.

In diesen Fällen kann sich eine freiwillige Beitragszahlung lohnen:

  • Einen Rentenanspruch erwerben

Wenn Sie sich nur für kurze Zeit in einen sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis befunden haben und nur wenig Rentenbeiträge gezahlt haben, können Sie durch freiwilligeBeitragszahlungen die Wartezeit von fünf Jahren Beitragszahlung erfüllen und somit den Anspruch auf spätere Regelaltersrente erwerben.

  • Die Rente erhöhen

Wenn Sie noch keine volle Altersrente beziehen, können Sie durch freiwillige Beiträge Ihre gesetzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhöhen.

  • Den bestehenden Versicherungsschutz bei Erwerbsminderung erhalten

Wenn Sie aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind, z.B. weil Sie sich selbständig gemacht haben oder aus anderen Gründen einen sozialversicherungsfreien Status in Ihrer bisherigen Beschäftigung erlangt haben, verlieren Sie ohne weitere Beitragszahlungen Ihre Anwartschaft auf eine Rente bei Erwerbsminderung.

Wenn Sie jedoch vor dem 31.Dezember 1983 die Wartezeit von fünf Jahren erreicht haben, seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt haben, können Sie durch die freiwillige Beitragszahlung Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung aufrecht erhalten.

In welcher Höhe dürfen freiwillige Beiträge gezahlt werden?

Als freiwillig Versicherter können Sie die Anzahl und die Höhe der Beiträge weitestgehend frei bestimmen. Sie können regelmäßige Monatsbeiträge zahlen oder diese ganz oder teilweise in Form einer jedes Jahr frei wählbaren Einmalzahlung tätigen.

Wie hoch muss der Beitrag sein?

Die Höhe der Beiträge können Sie innerhalb der festgelegten Mindest- und Höchstgrenze frei bestimmen. Die Grenzen richten sich nach dem jährlichen Beitragssatz. Im Jahr 2014 lag die Mindesthöhe der freiwilligen Beiträge bei monatlich 85,05 EUR und war nach oben auf monatlich 1.124,55 EUR begrenzt.

So steigt die Rente

Mit freiwilligen Beiträgen können Sie grundsätzlich Ihren Rentenanspruch erhöhen. Dabei richtet sich der Umfang der Erhöhung nach der Höhe der eingezahlten Beiträge. Überschlägig steigt die jährliche Rente nach den in 2014 geltenden Rechenwerten um 5,13 % der gezahlten Beiträge.

Haben Sie im Jahr 2014 z.B. den Mindestbeitrag von monatlich 85,05 EUR (1.020,60 EUR p.a.) gezahlt, haben Sie Ihren späteren Rentenanspruch um 4,36 EUR erhöht. Bei Zahlung des Höchstbeitrages von 1.124,55 EUR im Monat (13.494,60 EUR p.a.) haben Ihren monatlichen Rentenanspruch nach heutigen Rechensätzen um 57,64 EUR erhöht.

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Auf die fristgerechte Zahlung kommt es an!

Freiwillig Versicherte müssen Ihre Beiträge rechtzeitig zahlen. Dabei läuft die Frist für nachträgliche Beitragszahlungen jeweils am 31. März des Folgejahres, also für freiwillige Beitragszahlungen für das Beitragsjahr 2014 am 31. März 2015 aus.

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