Sozialgericht Berlin: 84-Jährige muss 150.000,- EUR Witwenrente zurückzahlen

Bei einer Wiederheirat entfällt der Anspruch auf eine Witwenrente. Dies gilt auch bei einer Heirat in den USA. So urteilte das Berliner Sozialgericht. Da die Dame die erneute Heirat nicht gegenüber der Rentenversicherung angezeigt hat, muss sie nun knapp 150.000,- Euro zurückzahlen.

Der Fall:

Die 84-Jährige Klägerin bezog nach dem Tod ihres Mannes im Jahre 1993 eine Witwenrente von der Beklagten, der Deutschen Rentenversicherung. Im Dezember 1998 heiratete die Dame in Santa Barbara im US Bundesstaat Kalifornien.

Erst im Jahr 2012 erfuhr die Deutsche Rentenversicherung von der Wiederheirat und stoppte sofort die Rentenzahlung. Zusätzlich forderte sie die Überzahlung der Witwenrente i.H.v. 148.692,71 EUR von der Rentnerin zurück.

Dagegen erhob die inzwischen wieder geschiedene Dame Klage beim Sozialgericht Berlin. Sie ist der Meinung, ihre Mitteilungspflichten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung nicht verletzt zu haben. Sie besteht auf Vertrauensschutz, da sie ihrer Meinung nach nicht verpflichtet war, die Wiederheirat nach kalifornischen Recht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung anzuzeigen.

Das Urteil:

Die Klage der Rentnerin wurde vom Sozialgericht Berlin als unbegründet zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Witwenrente bestehe gemäß § 46 SGB nur bis zu einer Wiederheirat. Auch gäbe es – entgegen der Annahme der Rentnerin – keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Heirat gegenüber dem Deutschen Recht.

Auch erkannte das Gericht den Einwand der Rentnerin, sie habe den auf dem Rentenbescheid enthaltenen Hinweis auf Anzeigepflicht einer Wiederheirat nicht verstehen können, nicht an. Nach Meinung der Richter habe die Dame grob fahrlässig gegen ihre Pflichten verstoßen und sei damit zur Rückzahlung verpflichtet. Da die 84-Jahrige Rentnerin über ein erspartes Vermögen von rund 90.000,- EUR verfüge und zudem im Besitz einer Eigentumswohnung ist, gerate sie durch Rückforderung nicht in eine besondere Bedrängnis.

Das Urteil (AZ S 105 R 67 18/14) ist noch nicht rechtskräftig und eine Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

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