Zeitwertkonten:

Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen von Organen einer Körperschaft veröffentlicht

Pro Familienunternehmen / 23. August 2019

Angesichts der aktuellen BFH-Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung zu Zeitwertkonten-Modellen bei Organen einer Körperschaft überdacht und im nun endlich im vorliegen BMF-Schreiben einfließen lassen. 

Der BFH hatte 2015 in seinem Urteil (AZ.: I R 26/15, vom 11.November 2015) im Falle eines beherrschenden (alleinigen) GmbH-Geschäftsführers entschieden, dass es mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers nicht vereinbar ist, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Der BFH argumentierte, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vGA vorliege, die das Einkommen der GmbH nicht mindert.

2018 hatte der BFH entschieden, dass im Falle eines Fremdgeschäftsführers Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn vorliegt und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern ist. Der BFH argumentierte, dass ein Fremdgeschäftsführer wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln sei. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt.

Der BFH sprach sich damit gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009, BStBl 2009 I S. 1286).

Angesichts dieser Entscheidungen des BFH hat die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung zu Zeitwertkonten-Modellen bei Organen einer Körperschaft überdacht und im nun vorliegen BMF-Schreiben einfließen lassen.

Zukünftig unterscheidet die Finanzverwaltung folgende fünf Fallkonstellationen:

Fremdgeschäftsführer, Organe ohne Beteiligung

Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind – z.B. bei Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH – sind lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z.B. Fremd-Geschäftsführer).
Damit folgt das BMF dem BFH-Urteil vom 22.02.2018 – VI R 17/16.

Organe mit Minderheitsbeteiligung

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z.B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.

Beherrschende Organe

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Damit folgt das BMF dem BFH-Urteil vom 11.11.2015 (I R 26/15).

Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten sind lohn-/einkommensteuerlich nicht anzuerkennen.

Wechsel vom Arbeitnehmer in eine Organstellung

Wird für einen Arbeitnehmer ein Zeitwertkonto geführt und dieser Arbeitnehmer später als Geschäftsführer oder Vorstand bestellt, hat dies keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos.

Erst ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Organstellung sind die weiteren Zuführungen zu dem Zeitwertkonto nach den obigen Grundsätzen im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu überprüfen.

Beendigung der Organstellung

Wird die Organstellung eines Arbeitnehmers wieder beendet oder fällt diese weg, kann der Arbeitnehmer das Zeitwertguthaben nach den allgemeinen Grundsätzen erstmalig bzw. weiter aufbauen bzw. ein aufgebautes Guthaben für eine Freistellungsphase verwenden.

Die Neufassung des BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.