Mitarbeitende Ehegatten: Sozialversicherungsrecht vs. Steuerrecht

Eine mitarbeitende Ehegattin, die auf Grund mitunternehmerischer Eigenschaften von der Sozialversicherungspflicht befreit ist, darf nicht automatisch vom Finanzamt als selbständig eingestuft werden. Dies wurde erneut, in diesem Fall durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigt (AZ 6 K 2294/11, vom 23.01.2014)

Sozialversicherungsfreie Angestellte sind keine Selbständigen

Es kann schon verwirren, heißt es doch in den Bescheiden, in denen eine Sozialversicherungsfreiheit bescheinigt wird, dass die „Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwiegen“ oder „nach § 7a Abs. 1 SGB IV eine Beschäftigung nicht vorliegt“.

Diese im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens durchgeführte Beurteilung der zuständigen Sozialversicherungsträger betrifft jedoch nur die sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise und ist keine Einschätzung aus steuerrechtlicher Betrachtungsweise.

Der konkrete Fall

Der vom FG Rheinland-Pfalz beurteilte Fall betraf eine Zahnarztgattin, die als gelernte Arzthelferin die Organisation und Verwaltung der Praxis Ihres Mannes, sowie die Abrechnung übernommen hat.

Die Tatsachen, dass sie als Ehegattin – entgegen den anderen Kolleginnen – nicht  den Weisungen ihres Mannes unterlag. Sie sich die Arbeitszeit weitestgehend frei einteilen konnte und sich das Betriebsgebäude, indem sich ihr Mann mit seiner Praxis eingemietet hatte, in ihrem Besitz befand, hatten die in diesem Fall auf Antrag beurteilende Krankenkasse zu dem Entschluss kommen lassen, dass bedingt durch das Überwiegen von unternehmerischen Eigenschaften ein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Dieser Einschätzung der Krankenkasse wollte sich nun das zuständige Finanzamt anschließen und ging bei der von ihrem Mann erhaltenden monatlichen Vergütung von gewerblichen Einnahmen aus. Dieser Auffassung entsprechend, erlies es für die Streitjahre einen Gewerbesteuerbescheid. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin zunächst einen Einspruch und später Klage.

Das FG bestätigte die Einschätzung der Klägerin und bewertete das Einkommen – entgegen der Annahme des Finanzamtes – als Einnahmen aus nicht selbständiger Tätigkeit. Es sind ist also Einkommensteuer und keine Gewerbesteuer zu zahlen.

Wichtig für die Praxis

Das Vorliegen einer Sozialversicherungsfreiheit bedeutet keineswegs automatisch, dass auch aus steuerrechtlicher Betrachtungsweise eine Selbständigkeit vorliegen muss. Hier sind – wie bereits in der Vergangenheit mehrfachst bestätigt – das Sozialversicherungsrecht eindeutig vom Steuerrecht zu trennen.

Diese klar durchzuführende Trennung bedeutet für die Praxis, dass z.B. mitarbeitenden Angehörige, wie auch andere Personengruppen, zwar sozialversicherungsfrei sein können, jedoch aus steuerlicher Betrachtungsweise nach wie vor wie Angestellte zu bewerten sind und somit wie ihre sozialversicherungspflichtigen Kollegen der Einkommensteuer unterliegen und somit z.B. auch die vielseitigen Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung nutzen können.

Auch wenn dieses getrennte Betrachtungsweise erneut richterlich bestätigt wurde, sollte in jedem Einzelfall eine genau Prüfung durch die steuerlichen Berater vorgenommen.

Zurück zum Blog