Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie: Neue Regeln für die betriebliche Altersversorgung

Am 1. Juli 2015 wurde vom Bundeskabinett der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie beschlossen. Eine endgültige Verabschiedung des Gesetzes mit zum Teil erheblichen Auswirkungen für betriebliche Versorgungen ist für den Herbst dieses Jahres geplant. 

Nun ist es beschlossene Sache

Berlin hat nach knapp zehn Jahren intensiven Ringens die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie und somit eine erste Anpassung des Deutschen Betriebsrentengesetzes an international übliche Bestimmungen im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie beschlossen.

Was wird sich konkret ändern?

.

Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen

Bestehende Anwartschaften auf Leistungen einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung werden künftig bereits dann unverfallbar, wenn die versorgungsberechtigte Person das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgung drei Jahre bestanden hat.

Dies gilt für Zusagen, die ab dem Jahr 2018 erteilt werden. Bis dahin gibt es eine Übergangsregelung. Zudem ist eine steuerliche Flankierung im Hinblick auf die Bildung von Pensionsrückstellungen sowie die Zuwendung an Unterstützungskassen vorgesehen.

Verschärfte Anpassungspflichten für unverfallbare Anwartschaften

Unverfallbare Anwartschaften von ausgeschiedenen Mitarbeitern müssen, insofern im Jahr 2018 bereits erdient, im selben Umfang angepasst werden, wie Anwartschaften für aktive Mitarbeiter erhöht werden.

Diese Verpflichtung zur Anpassung besteht jedoch nur für die Anteile der Anwartschaft, die ab dem Jahr 2018 erdient werden und kann bei der Erfüllung von im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen gänzlich entfallen.

Abfindung von Kleinstanwartschaften

Wechselt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitssitz in einen anderen EU-Statt, kann eine mögliche bestehende Kleinstanwartschaft zukünftig nur noch mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden.

Bei einem zukünftigen Arbeitsplatzwechsel innerhalb Deutschlands können Kleinstanwartschaften nach wie vor einseitig vom Arbeitgeber abgefunden werden.

Erweiterung der Auskunftspflichten des Arbeitgebers

Die Auskunftspflichten des Arbeitgebers werden gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf deutlich erweitert. So müssen zukünftig Auskünfte, wie z.B. die konkrete Höhe der bereits erworbenen unverfallbaren Anwartschaft aber auch Informationen über die zu erwartende Höhe der voraussichtlich erreichbaren Ansprüche auf das bloße Verlangen hin des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, bzw. dem Versorgungsträger erteilt werden.

Diese erweitere Verpflichtung gilt zukünftig auch gegenüber bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern. Allerdings sind diese Auskünfte auch in der Zukunft lediglich auf Verlangen des Mitarbeiters zu erteilen.

Bestehende Versorgungswerke sind unbedingt anzupassen:

Es bleibt abzuwarten, ob der vom Kabinett vorgelegte Gesetzentwurf in dieser Form auch tatsächlich im Herbst vom Bundesrat verabschiedet wird oder ob es noch weitere, bereits im Vorfeld intensiv diskutierte Ergänzungen geben wird.

Auch wenn die vorgesehenen Veränderungen auf dem ersten Blick eher gering erscheinen, sollten die Änderungen spätestens nach der Verabschiedung durch den Bundesrat in allen bestehenden betrieblichen Versorgungswerken berücksichtigt werden und so bereits heute der sicher steigende Verwaltungsaufwand von betrieblichen Versorgungswerken durch geeignete Maßnahme auf ein Mindestmaß eingedämmt werden.

zurück zum Experten Blog