Die neue Betriebsrente – Kurz informiert: Das Sozialpartnermodell

Am 7. Juli 2017 wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom Bundesrat verabschiedet. Wir werfen nun einen ersten Blick auf die Details und geben Ihnen einen kurzen Überblick über die im Rahmen des Sozialpartnermodells beschlossenen Neuerungen.

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Ein Beitrag aus unserem Partner Blog LösungenHoch2

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Reine Beitragszusagen 

Das wesentliche Herzstück der Betriebsrentenreform ist die verbindliche Einführung einer reinen Beitragszusage. Die bisher überwiegend von Garantien geprägten Zusageformen sind nicht mehr zulässig.

Für den Arbeitgeber besteht zukünftig lediglich die Verpflichtung, einen bestimmten Beitrag an eine von den Tarifpartnern vorgegebene Versorgungseinrichtung zu zahlen.

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Keine Garantien

Eine Garantie hinsichtlich der Höhe der späteren Leistungen wird es nicht mehr geben.

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Ausschließlich Rentenleistungen

Alle späteren Leistungen aus dem Sozialpartnermodell wird es nur noch in Form von Rentenzahlungen geben. Die bisher übliche Möglichkeit einer Kapitalabfindung wird es nicht mehr geben.

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Zusatzbeiträge durch den Arbeitgeber

Insofern durch die zukünftige Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, sind diese in Form eines pauschalen Arbeitgeberzuschusses i.H.v. 15 % an den Arbeitnehmer weiterzugeben.

Zusätzlich können im Tarifvertrag ausschließlich durch den Arbeitgeber zu tragende Zusatzbeiträge vereinbart werden. Diese dienen der Sicherung eines bestimmten Versorgungsniveaus innerhalb dem Sozialpartnermodell.

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Portabilität

Bei einem Arbeitgeberwechsel und dem damit verbunden Wechsel der Branche, ist eine Übertragung des bestehenden Deckungsstocks in ein anderes Sozialpartnermodell problemlos möglich.

Bei einem Arbeitsplatzwechsel, hin zu einem tariflich nicht gebundenen Arbeitgeber ist eine Übertragung nicht möglich.

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Eigener Deckungsstock

Das Sozialpartnermodell darf ausschließlich über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds umgesetzt werden.

Die eingezahlten Beiträge müssen hierzu in einem separaten Anlagestock, bzw. Sicherungsvermögen angelegt werden.

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