Die Betreuungsverfügung
Leider kann es ganz schnell gehen. Ein Unfall im täglichen Leben, eine schwere Krankheit oder einfach nur das altersbedingte Nachlassen Ihrer geistigen Kräfte können dazu führen, dass Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder auch nur teilweise nicht mehr eigenständig regeln können und im ungünstigsten Fall ein Betreuungsgericht einen Ihnen völlig fremden Betreuer mit der Erledigung Ihrer Angelegenheiten betraut. Mit einer Betreuungsverfügung können aktiv die Auswahl des Betreuers und dessen Aufgaben in Ihrem Sinne beeinflussen.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Wenn der Ernstfall eingetreten ist und das für Sie zuständigen Betreuungsgericht, z.B. durch Mitteilung von Angehörigen, Krankenhäusern oder auch Behörden Kenntnis über den Verlust Ihrer eigenverantwortlichen Handlungsfähigkeit erlangt hat, prüft das Gericht, ob und in welchem Umfang ein Betreuer für die Regelung Ihrer persönlichen Angelegenheiten bestellt werden muss.
Ist das zuständige Amtsgericht im eingeleiteten Betreuungsverfahren unter Einbeziehung von Sachverständigen zur Erkenntnis gelangt, dass für Sie ein Betreuer bestellt werden muss, gibt es Ihnen die Gelegenheit sich zur Wahl des zukünftigen Betreuers zu äußern. Für den Fall, dass Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht die von Ihnen zuvor festgelegten Wünsche zu berücksichtigen.
Diese vom Betreuungsgericht zu berücksichtigen Wünsche sollten Sie in Form einer schriftlichen Betreuungsverfügung formulieren. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll und welche Aufgaben er zu erfüllen hat. Ebenso können Sie im Vorfeld bestimmen, wer für Sie auf gar keinen Fall als zukünftiger Betreuer in Frage kommt.
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Form und Inhalt einer Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung sollte allein aus Beweisgründen schriftlich verfasst werden und von Ihnen eigenhändig unter Angabe des Ortes und des Datums unterzeichnet sein. Damit das Betreuungsgericht auch in jedem Fall in Kenntnis über das Bestehen einer Betreuungsverfügung gesetzt wird, ist es sinnvoll die Betreuungsverfügung kostenpflichtige bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, Postfach 080151, 10001 Berlin registrieren zu lassen.
Da nicht sichergestellt ist, dass Sie Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen im Fall der Betreuungsbedürftigkeit jederzeit klar äußern können, sollten Sie diese in der Betreuungsverfügung in ausführlicher Form äußern. Der genaue Inhalt der Betreuungsverfügung hängt im Wesentlichen Sinne von Ihrer individuellen Lebenssituation und Ihren persönlichen Bedürfnissen ab und kann jederzeit vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit aktualisiert und geändert werden.
Es sollten persönliche Angelegenheiten, wie z.B. Gewohnheiten, das Überbringen von Geschenken an bestimmte Personen zu gegebenen Anlässen oder der Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages enthalten sein. Regelungen zu Vermögensangelegenheiten, wie z.B. den Umgang mit Ersparnissen und dem Grundvermögen unter Einhaltung der restriktiven Maßnahmen zur Vermögensverwaltung (§ 1804, §§ 1806 ff BGB) enthalten sein.
Ebenso sollte unbedingt die Unterbringung im Pflegefall festgelegt werden. Hier können Sie im Vorfeld Wünsche bzgl. einer möglichen Unterbringung äußern. Sie können u.a. bestimmen, in welchem Heim Sie auf gar keinen Fall untergebracht werden möchten aber auch festlegen, z.B. welche Möbel Sie gerne behalten möchten und welche Möbel im Fall des Falles an wem abgegeben werden sollen. Auch können Sie den Inhalt einer Patientenverfügung festlegen und vieles mehr.
Verbindlichkeit
Grundsätzlich hat der für Sie bestellte Betreuer Ihre Angelegenheiten so zu besorgen, wie es Ihren in der Betreuungsverfüg geäußerten Wünschen entspricht. Deshalb hat das Betreuungsgericht bei der Auswahl des Betreuers und der spätere Betreuer Ihren Wünschen zu entsprechen, soweit dies Ihrem Wohl nicht zuwider läuft und es ihm zuzumuten ist. Ehe ein Betreuer wichtige Angelegenheiten für Sie erledigt, hat er diese grundsätzlich mit Ihnen zu besprechen.
Die Unterscheidung zur Vorsorgevollmacht
Eine Betreuungsverfügung entfaltet erst dann die Wirkung, wenn ein Betreuungsgericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält und die Handlungsbefugnis auf die vom Verfügenden vorgeschlagene Person überträgt.
Entgegen der Vorsorgevollmacht ist es bei einer Betreuungsverfügung nicht erforderlich, dass eine vollumfängliche Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) zum Zeitpunkt der Verfassens oder der Vornahme von Änderungen gegeben ist. Die Betreuungsverfügung baut in erster Linie nicht auf das volle Vertrauen gegenüber den Bevollmächtigten auf. Vielmehr dient sie mit ihrem Inhalt zur gerichtlichen Kontrolle der Einhaltung Ihrer Wünsche.
Wenn Sie über Angehörige oder andere, Ihnen nahestehende Personen verfügen, die sich im Bedarfsfall zuverlässig um die Wahrung Ihrer Angelegenheiten kümmern und die Ihr vollstes Vertrauen genießen, dürfte die Verfassung einer Vorsorgevollmacht mit all Ihren möglichen Facetten die geeignetere Maßnahme zur Vorsorge sein.
Wenn Sie dieses Vertrauen gegenüber einem von Ihnen Bevollmächtigten nicht haben. Sie sich im möglichen Fall der Unwirksamkeit einer eigenständig formulierten Vorsorgevollmacht zusätzlich schützen wollen oder über keine für den Ernstfall geeigneten nahestehenden Personen verfügen, sollten Sie in jedem Fall eine Betreuungsverfügung mit der Unterstützung von fachkundigen Experten verfassen und regelmäßig auf möglich notwendige Anpassungen hin überprüfen lassen. So können Sie aktiv die Auswahl eines möglichen später notendigen Betreuers und dessen Tätigkeit in Ihrem Sinne beeinflussen und auch in den unschönen Phasen des Lebens Ihr se
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