Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern:
BSG AZ.: B 12 R 7/19 R vom 19.09.2019 – Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 41/19
BSG AZ.: B 12 R 7/19 R vom 19.09.2019
Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 41/19
Pro Familienunternehmen / 27. September 2019
Der 12. Senat des BSG berichtet über seine Sitzung vom 19.09.2019, in der er über vier Revisionen aus dem Versicherungs- und Beitragsrecht zu entscheiden hatte.
BSG AZ.: B 12 R 7/19 vom 19.09.2019
SG Münster, AZ.: S 4 R 762/15 vom 4. Oktober 2017
LSG Essen, AZ.: L 8 R 1031/17 vom 17. Oktober 2018
Die klagende GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1989 gegründet. Ursprünglich waren der Beigeladene zu 1. und sein Vater, beide Dachdeckermeister, jeweils hälftig am Stammkapital beteiligt. Im Dezember 2007 übertrugen sie ihre Geschäftsanteile vollständig auf die Ehefrau des Beigeladenen zu 1., die gelernte Kauffrau ist.
Nach einem zwischen den Eheleuten bestehenden Ehevertrag war die klagende GmbH im Falle der Trennung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe von der Berechnung des Zugewinns ausgenommen und die Ehefrau des Beigeladenen zu 1. verpflichtet, das Unternehmen nach Wahl ihres Ehemannes ganz oder teilweise unentgeltlich auf diesen bzw. Dritte zu übertragen.
Der Beigeladene zu 1. ist Geschäftsführer der klagenden GmbH. Nach dem Geschäftsführer Dienstvertrag vom 22.12.2007 obliegt ihm die eigenverantwortliche Leitung des Unternehmens und die fachliche Verantwortung des Betriebsablaufs. Er ist an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden und darf Arbeitnehmer einstellen und entlassen. Vereinbart sind ein festes Jahresbruttogehalt, zahlbar in zwölf gleichen Monatsraten, eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes, ein Zuschuss zur Direktversicherung, ein Firmenwagen, eine gewinnabhängige Tantieme sowie ein Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen. Der Beigeladene zu 1. nahm betrieblich verwendete Darlehen auf und übernahm Bürgschaften.
Nachdem eine erste Betriebsprüfung durch die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2009 ohne Beanstandungen geblieben war, forderte diese mit Bescheid vom 09.07.2015 für den Prüfzeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 von der klagenden GmbH Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 69.131,89 Euro wegen Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung nach.
Die Revision der klagenden GmbH hatte keinen Erfolg.
Fremdgeschäftsführer, also Geschäftsführer einer GmbH, die wie der Beigeladene zu 1. nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, sind ausnahmslos abhängig beschäftigt.
Hieran ändert auch die nach dem notariellen Ehevertrag bestehende Rückübertragungspflicht nichts. Für die Statusbestimmung ist ausschließlich die im zu beurteilenden Zeitraum faktisch verteilte Rechtsmacht maßgebend.
Die Prüfmitteilung der vorangegangenen beanstandungslosen Betriebsprüfung hat auch hier keine konkret individuellen Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des beigeladenen Fremdgeschäftsführers getroffen.
Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 20.09.2019