BMF Schreiben vom 06.12.2017 sorgt für mehr Klarheit zum Start des BRSG

In weniger als drei Wochen tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz BRSG in Kraft. Auch wenn bis heute noch niemand sagen kann, wie die im Gesetz verankerten Sozialpartnermodelle konkret aussehen werden, so hat sich zumindest das Bundesministerium für Finanzen mit der Veröffentlichung des BMF-Schreiben vom 06.12.2017 mit der Klärung einiger offener Fragen versucht.

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Eine Menge wurde bestätigt, einiges geklärt und vieles bleibt immer noch offen

So kann man den Inhalt des BMF Schreiben vom 06.12.2017 (IV C 5 – S 2333/17/10002) zur Klärung der unzähligen noch offenen Fragen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz BRSG mit wenigen Worten beschreiben.

Das 51 Seiten umfassende Schreiben umfasst zehn Seiten mehr, als der vorab veröffentlichte Entwurf. Es enthält zahlreiche Beispiele und ersetzt den Teil B des BMF Schreiben vom 24. Juli 2013.

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Definition der bAV

In den Randziffern 1 bis 7 befasst sich das BMF mit der Definition der betrieblichen Altersversorgung bAV. Hier gibt es keine Überraschungen.

Im weiteren Verlauf des BMF Schreiben wird noch einmal verbindlich festgestellt, dass nur Arbeitnehmer im ersten Arbeitsverhältnis (Steuerklassen I bis V) in den Genuss der staatlich geförderten bAV kommen. (Randziffer 24)

Das Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. So kommen auch geringfügig Beschäftige, Versicherte eines berufsständischen Versorgungswerkes aber auch z.B. beherrschende GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer oder andere mitarbeiten sozialversicherungsfreie Angestellte in den Genuss der steuerlichen Förderung. (Randziffer 23)

Zusagen z.B. an nicht im Unternehmen beschäftigte Ehegatten gelten nach wie vor nicht als bAV.

Die Möglichkeit der einmaligen Kapitalleistung im Leistungsfall steht der steuerlichen Förderung nicht entgegen. Mit dieser Aussage bezieht das BMF noch einmal eine klare Stellung gegenüber dem BFH Urteil vom 20.09.2016 (AZ XR 23/15).

Hier hatten die Richter Zweifel an der steuerermäßigten Behandlung einer Versorgungszusage nach § 3 Nr. 63 EStG geäußert, wenn diese im Leistungsfall die Möglichkeit einer Einmalzahlung bietet. (Randziffer 34)

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss nur bei tatsächlichen Einsparungen

Der im BRSG verankerte verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers i.H.v. 15% muss nur entrichtet werden, wenn der Arbeitgeber auch tatsächlich Sozialeingaben durch die Entgeltumwandlung einspart. Dies stellte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Anmerkung zum BMF Schreiben vom 06.12.2017 noch einmal ausdrücklich fest.

Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur gesetzlichen Rentenversicherung (2018: 6.500 EUR im Monat) umwandelt.

Findet zukünftig eine Entgeltumwandlung im Bereich zwischen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (4.425 EUR in 2018) und der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung (6.500 EUR in 2018) statt, darf gemäß den Ausführungen des BMF vom Arbeitgeber „spitz gerechnet“ werden.

Er könne jedoch auch ohne Beanstandung die volle Förderung i.H.v. von 15 % des umgewandelten Beitrages an die Versorgungseinrichtung weiterleiten.

Viele Experten wundern sich über diese arbeitsrechtliche Fußnote in einem BMF Schreiben und bezweifeln, dass diese Kann-Regelung vor den Arbeitsgerichten standhalten wird.

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Technische Umsetzung bleibt offen

Wie die Weiterleitung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses an die Versorgungseinrichtung bei bereits bestehenden Verträgen zukünftig technisch umzusetzen sei, lies das BMF Schreiben offen. Es obliege ausschließlich den Beteiligten, so das BMF.

Sofern die Versorgungseinrichtung nicht bereit sei, bestehende Verträge entsprechend anzupassen, komme ein Neuabschluss eines Vertrages nur für den Arbeitgeberzuschuss in Betracht.

Denkbar sei aber auch z.B. eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach der an die Versorgungseinrichtung abzuführende Betrag gleichbleibe und künftig neben einen entsprechend verminderten umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss enthalte. So heisst es im BMF Schreiben vom 06.12.2017 weiter.

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Grenzen der steuerlichen Förderung

Maßgebend für die betragsmäßige Begrenzung der steuerlichen Förderung auf zukünftig 8 % (bisher 4%) der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung ist bundesweit die BBG West. (Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt bei vier Prozent).

Hierbei handelt sich um einen Jahresbetrag. Dieser wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über das gesamte Jahr besteht oder über das gesamte Jahr Beiträge entrichtet werden.

Wenn die Beiträge den steuerlich geförderten Höchstbetrag abzüglich evtl. bereits nach § 40b EstG pauschal besteuerten Beiträge übersteigen, ist der die Grenze überschreitende Betrag individuell zu besteuern. (Randziffer 29) Für die individuell zu besteuernden Beiträge kann jedoch u.U.  eine Förderung durch Sonderausgabenabzug in Betracht kommen. (Randziffer 66)

In Ranziffer 86 hat das BMF auf die Kritik vieler Experten reagiert und die vorrangige, bzw. verdrängende Behandlung des § 3 Nr. 63 EStG gegenüber dem § 40b EStG gestrichen, bzw. deren „Gleichbehandlung“ richtig gestellt.

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Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers sind steuerfrei

Die zukünftig ggf. vom Arbeitgeber zu entrichtende Sicherungsbeiträge, die dem Arbeitgeber nicht unmittelbar zugeschrieben werden, sind gemäß § 3 Nr. 63a EStG steuerfrei. (Randziffer 51)

Wenn jedoch dem Arbeitnehmer aus diesen steuerfreien Sicherungsbeiträgen später Versorgungsleistungen oder andere Vorteile zufließen sollten, sind diese voll zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).

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Die neue Steuererstattung für Arbeitgeber

Ist ein Arbeitgeber zukünftig bereit Geringverdiener (Die Grenze liegt bei einem Gehalt von 2.200 EUR monatlich oder bei einer jährlichen Lohnfortzahlung i.H.v. 26.400 EUR) gesondert mit einem Zuschuss von mindestens 240 EUR und höchstens 480 EUR im Kalenderjahr zu fördern, so kann er eine Steuererstattung über 30 % im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer direkt geltend machen. (Randziffer 100)

Anhand zahlreicher Beispiele hat hier das BMF versucht möglichst viele Sonderfälle zu klären.

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Achtung: Zillmerung ist nicht zulässig

Der bAV-Förderbetrag wird grundsätzlich nur für Verträge gewährt, die nicht der Zillmerung unterliegen.

Es muss sichergestellt sein, dass die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrages über die bAV nur als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden. Die Finanzierung der Abschluss- und Vertriebskosten zulasten der ersten Beiträge („Zillmerung“) ist förderschädlich. So die Ausführungen des BMF In Randziffer 137.

Bei Verträgen, die bereits vor dem 01.01.2018 bestehen, könne die steuerliche Förderung ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn dies für die Restlaufzeit des Vertrages sichergestellt ist.

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Wie geht es weiter

Es bleibt spannend! Mehr kann man auch unmittelbar vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes nicht sagen.

Auch wenn es bereits unzählige Empfehlungen und wohl auch einige Entwürfe geben soll, so rechnen Experten nicht vor Mitte des kommenden Jahres mit konkreten Ausarbeitungen zur Umsetzung der jeweiligen Sozialpartnermodelle.

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Die verbleibende Zeit sollten Arbeitgeber unbedingt nutzen

Arbeitgeber die der Tarifbindung unterliegen bleibt nichts anderes übrig als abzuwarten, was das BRSG, also die neue zukünftige bAV II bringen wird.

Arbeitgeber die nicht der Tarifbindung unterliegen und somit auf dem ersten Blick nicht unmittelbar von der Einführung des BRSG betroffen sind, sollten jedoch unbedingt prüfen, inwiefern sie doch von den auch auf die herkömmliche bAV übertragenden Gesetzesänderungen betroffen sind.

Bestehende Versorgungsordnungen, sollten unbedingt von fachlich versierten Experten auf konkreten Anpassungsbedarf hin überprüft und entsprechend den neuen Vorgaben angepasst werden.

Unternehmen, in denen noch keine Versorgungsordnung existiert, sollten den Beginn des kommenden Jahres unbedingt nutzen und die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für alle Seiten verbindlich regeln.

Nur so können Unternehmen den mit der bAV verbundenen Verwaltungsaufwand auf ein Minimum reduzieren und sie sich langfristig vor unliebsamen Überraschungen schützen.

Zum BMF Schreiben (IV C5 -S2333-/17/10002) vom 06.12.2017

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