BMF Schreiben über das maßgebende Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen
Am Montag wurde das lang erwartete BMF Schreiben über das maßgebende Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen vom 09.12.2016 veröffentlicht. Damit reagiert das Bundesministerium für Finanzen auf drei vorangegangene Entscheidungen des BFH sowie des BAG und gibt klare Anweisungen für die zukünftige Vorgehensweise. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick.
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Das maßgebende Pensionsalter
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Bei der bilanzsteuerlichen Bewertung von Pensionszusagen nach § 6a RStG ist grundsätzlich das Pensionsalter maßgebend, das in der Versorgungszusage schriftlich festgeschrieben wurde.
Enthält die Versorgungszusage lediglich den Verweis auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist für die Bewertung der Pensionsrückstellungen das der Regelaltersgrenze entsprechende Pensionsalter anzunehmen, das am Bilanzstichtag maßgebend ist.
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Besondere Regelungen für Gesellschafter-Geschäftsführer
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Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG)
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Die Staffelung des Bewertungsalters (R 6a Abs. 8 Satz 4 EStR) ist nicht mehr anzuwenden.
Das BMF Schreiben vom 03.07.2009 zur erstmaligen Anwendung von R 6a Abs. 8 Satz 4 EStR wird aufgehoben. Ab sofort gilt immer das vereinbarte Pensionsalter für die Bewertung. Das sogenannte 2. Wahlrecht nach R 6a Abs. 11 Satz 3 EStR kann nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Wurde bei der Bildung der Pensionsrückstellungen gemäß R 6a Abs. 8 EStR das vertraglich vereinbarte frühere Pensionsalter nicht berücksichtigt, kann weiterhin von einem späteren Pensionseintritt ausgegangen werden, wenn eine Weiterbeschäftigung des Pensionsberechtigten bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich möglich ist (analoge Anwendung des sogenannten ersten Wahlrechtes (R 6a Abs. 11 Satz 2 EStR).
Dieses einmalige Wahlrecht ist spätestens in der Bilanz des Wirtschaftsjahres auszuüben, das nach dem 09.12.2016 beginnt.
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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
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Bei Neuzusagen nach dem 09.12.2016 ist bei einer vertraglich vereinbarten Altersgrenze von weniger als 62 Jahren davon auszugehen, dass keine ernsthafte Vereinbarung vorliegt.
Zuführungen zur Pensionsrückstellung sind in voller Höhe als vGA zu bewerten.
Bei bestehenden Zusagen, die vor dem 09.12.2016 vereinbart wurden, gilt die R 38 Satz 8 KStR 2004 weiter. Hier ist eine Mindestaltersgrenze von 60 Jahren vorgesehen.
Wird bei Neuzusagen für beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem 09.12.2016 eine Altersgrenze von unter 67 Jahre vereinbart, ist zukünftig grundsätzlich von einer Unangemessenheit auszugehen (VGA der Höhe nach).
Bei Neuzusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Behinderung i.S.d. §2 Abs. 2 SGB IX, darf nach wie vor eine vertragliche Altersgrenze von mindestens 62 Jahre zugrunde gelegt werden.
Bei bestehenden Zusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die vor dem 09.12.2016 vereinbart wurden, ist die Mindestaltersgrenze von 65 Jahren einzuhalten.
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Umgang bei Statuswechsel des Gesellschafter-Geschäftsführers
Wechselt ein geschäftsführender Gesellschafter den Status hin zu einem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer, werden grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage zur Prüfung herangezogen.
Ein Statuswechsel, hin zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer begründet für sich alleine noch keinen Anlass zur erneuten Prüfung, ob das in der Zusage vereinbarte Pensionsalter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein könnte.
Dies gilt jedoch nicht, wenn eine unmittelbare Nähe von Erteilung der Zusage, hin zum Wechsel in eine beherrschende Stellung zu erkennen ist oder die Zusage in wesentlichen Punkten geändert wird. In diesen Fällen ist stets eine erneute Prüfung des Pensionsalters unbedingt durchzuführen.
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Ein BMF-Schreiben mit weitreichenden Folgen
Mal wieder hat das BMF kurz vor Jahreswechsel wichtige Verwaltungsanweisungen erlassen und deren Umsetzung mit einer kurzen Übergangsfrist bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das nach dem 09.12.2016 beginnt, versehen.
Bedingt der weitreichenden Folgen und des dringenden Handlungsbedarfs, werden wir in einem Folgebeitrag die Konsequenzen des BMF Schreibens ausführlicher erörtern.
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Zum BMF-Schreiben vom 09.12.2016
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