BFH AZ XR23/15:
Keine Fünftelungsregelung bei Kapitalabfindungen einer Pensionskasse

Erneut lässt ein BFH-Urteil die Fachwelt aufhorchen: Wurde noch in einem vorinstanzlichen Urteil die Anwendung der Fünftelungsregelung nach § 34 EStG sogar für Kapitalabfindungen einer Pensionskasse bestätigt, so wurde dies durch eine jungst getroffene Entscheidung des BFH revidiert und folgt man der Begründung der zuständigen Richter sogar für alle(!) Durchführungswege der bAV verneint.
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Das Urteil

Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in  der  ursprünglichen  Versorgungsregelung  enthalten  war. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. September 2016 X R 23/15 unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient, dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin aufgrund  einer Entgeltumwandlung  Ansprüche  gegen eine Pensionskasse  erworben. Der entsprechende Vertrag sah vor, dass die Versicherten anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Klägerin mit ihrem Ruhestandseintritt Gebrauch. Da die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt worden waren, hatte die Klägerin die Kapitalabfindung zu versteuern. Diese grundsätzliche Steuerpflicht stand nicht im Streit. Die Klägerin begehrte aber die Anwendung des in § 34 EStG vorgesehenen ermäßigten Steuersatzes, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele.

Dies hat der BFH ­­anders als noch das Finanzgericht als Vorinstanz­­ abgelehnt. Die Anwendung der Steuerermäßigung des §  34 EStG setzt stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil den Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.

Ohne dass dies im Streitfall entscheidungserheblich war, hat der BFH schließlich Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang   an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.

So die Pressemitteilung des Bundesfinanzhof vom 11.01.2017

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Ein Nein zur Anwendung der Fünftelungsregelung in allen Durchführungswegen?

Das die Anwendung der Fünftelungsregelung bei Kapitalabfindungen im Durchführungsweg Pensionskasse und somit anlalog in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionsfonds trotz des anderslautenden vorinstanzlichen Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 5 K 1792/12 vom 19.05.2015) vom BFH verneint wurde, ist keine große Überraschung.

Folgt man jedoch der Begründung der Richter des BFH in aller Konsequenz, so bedeutet dies auch das Aus für die Anwendung der Fünftelungsregelung bei Kapitalleistungen, resultierend aus Unterstützungskassen- oder Pensionszusagen. Zumindest dann, wenn in diesen Zusagen ein Kapitalwahlrecht von Beginn an vereinbart war.

Damit widerspricht das BFH der seit Jahren gelebten und von der Finanzverwaltung regelmäßig anerkannten Praxis. Hier ist auf eine schnelle und eindeutige Klärung zu hoffen!

zum BFH Urteil XR 23/15

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