Betriebsrentenreform: Die neue Betriebsrente ist beschlossene Sache

Halbherzig nachgebessert, ist die Betriebsrentenreform nun beschlossene Sache: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat kurz vor der Sommerpause die letzte Hürde genommen. Es wurde am 7. Juli vom Bundesrat verabschiedet und tritt mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft.

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Die meisten Punkte des viel diskutierten Entwurfes bleiben unverändert

Wie bereits berichtet, setzt sich das jüngst beschlossene Betriebsrentenstärkungsgesetz BRSG aus zwei wesentlichen Bausteinen zusammen. Dem in der Öffentlichkeit viel diskutierten Sozialpartnermodell sowie dessen steuerlichen Flankierung.

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Arbeitgeber werden zukünftig weitestgehend aus der Haftung entlassen

Wie im Vorfeld bereits klar war, werden mit der nun beschlossenen Betriebsrentenreform die Arbeitgeber weitestgehend von der Subsidärhaftung befreit und die Verantwortung an die Tarifpartner übertragen. Diese sollen nun im Rahmen des Sozialpartnermodells gemeinsam für die Schaffung der Grundlagen für eine nachhaltige Betriebsrente sorgen.

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Trotz großen Widerstands: Das Garantieverbot bleibt bestehen

Das wesentliche Herzstück des Sozialpartnermodells ist die Umstellung der bisher überwiegend von Garantien geprägten Zusageformen der betrieblichen Altersversorgung auf reine Beitragszusagen. Es wird also zukünftig anstatt einem bestimmten Versorgungsniveau, lediglich die Zahlung von Beiträgen an eine Versorgungseinrichtung durch den Arbeitgeber zugesagt.

Selbst eine noch in den ersten Diskussionsentwürfen enthaltene und überwiegend von den Versicherern geforderte garantierte Mindestleistung, z.B. in Höhe der eingezahlten Beiträge wird es nicht geben.

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Neu hinzugekommen: Die Verpflichtende Weitergabe der eingesparten SV-Beiträge

Die erst kurz vor den Gesetzeslesungen im Bundestag hinzugenommene verpflichtende Weitergabe der eingesparten SV-Beiträge durch den Arbeitgeber in Form eines pauschalen Zuschusses i.H.v. 15 % ist nun im Gesetz fest verankert. Diese Verpflichtung gilt für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 01.01.2018 geschlossen werden.

Für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen. Hier muss der Zuschuss erst ab dem Jahr 2022 durch den Arbeitgeber gezahlt werden.

Diese Verpflichtung betrifft jedoch nur die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

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Sozialpartnermodell soll auch für tariflich nicht gebundenen Arbeitgeber zugänglich sein

Die nun beschlossene Betriebsrentenreform betrifft lediglich tarifgebundene Arbeitgeber. Für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und deren Mitarbeiter bleibt im Prinzip alles beim Alten.

Wollen nichttarifgebunden Arbeitgeber sich und Ihren Beschäftigten den Zugang zur Tarifrente ermöglichen, müssen diese die vollständige Anwendung der einschlägigen Tarifverträge für Ihr Unternehmen vereinbaren.

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Kritik bleib im großen Ausmaß bestehen

„Viele Ansätze der beschlossenen Betriebsrentenreform sind gut, jedoch nicht in der notwendigen Form zu Ende gedacht“, so die Kritik der meisten Betriebsrenten-Experten. Die im Koalitionsvertrag verankerten Versprechungen zur nachhaltigen Stärkung betriebliche Altersversorgung betrachten die Experten im Sozialpartnermodell als nicht ausreichend erfüllt.

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Die hohe Komplexität wird bleiben

Bereits heute, also ein halbes Jahr vor Beginn der eigentlichen Umsetzung der Betriebsrentenreform ist klar, die Komplexität im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wird nicht sinken.

Ganz im Gegenteil!  Allein durch die nun gesetzlich verankerte, zukünftige Teilung der betrieblichen Altersversorgung in eine „bAV I“ (nicht tarifgebunden) und eine „bAV II“ (tarifgebunden) wird die Komplexität für alle beteiligten Seiten sich deutlich erhöhen.

Dies ist besonders schade, da doch gerade die zur Zeit bestehende hohe Komplexität neben vielen  – In der Reform wenig veränderten – ungünstigen steuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen als eindeutige Haupthindernisse für die weitere Verbreitung der bAV lokalisiert wurden.

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Lesen Sie mehr:

Die neue Betriebsrente- Kurz informiert: Das Sozialpartnermodell

Die neue Betriebsrente – Kurz informiert: Die steuerliche Flankierung

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