Wer zu mindestens 50 % an einer Gesellschaft beteiligt ist, unterliegt in der Regel nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn er für die Gesellschaft tätig ist. Minderheitsgesellschafter werden dagegen – entgegen der gelebten Praxis der vergangenen Jahre – nahezu regelmäßig als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Fraglich ist, ob Stimmrechtsbindungsverträge geeignet sind, die sozialversicherungsrechtlichen Ergebnisse im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens und damit auch die Sozialversicherungspflicht eines nicht mehrheitlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers zu beeinflussen?