Betriebsrentenreform: Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz veröffentlicht

In der vergangenen Woche wurde in Berlin der Referentenentwurf zum zukünftigen Betriebsrentenstärkungsgesetz veröffentlicht. Es soll den Tarifvertragsparteien zukünftig einen größeren Gestaltungsfreiraum gewähren und so die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung deutlich stärker fördern. Wir geben Ihnen einen ersten kurzen Überblick über die im geplanten Gesetz enthaltenen Änderungen.– Bitte Copyright beachten – 

Zwei Maßnahmenpakete geplant

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRStärkungsG), so die zukünftige Bezeichnung des am vergangenen Freitag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium der Finanzen vorgestellten Referentenentwurfs zur Betriebsrentenreform, enthält zwei große Maßnahmenpakete.

Zum einem das sogenannte Sozialpartnermodell und zum anderen dessen steuerliche Flankierung.

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Das Sozialpartnermodell

Ein wesentlicher Eckpunkt des Sozialpartnermodells, ist die Umstellung der bisher überwiegend von Garantien geprägten Zusageformen der betrieblichen Altersversorgung auf reine Beitragszusagen. Es wird also zukünftig anstatt einem bestimmten Versorgungsniveau, lediglich die Zahlung von Beiträgen durch den Arbeitgeber garantiert.

Selbst eine noch in ersten Diskussionsentwürfen enthaltene garantierte Mindestleistung, z.B. in Höhe der eingezahlten Beiträge, ist im vorliegenden Referentenentwurf nicht mehr enthalten.

Dadurch sollen die Arbeitgeber von der bisher im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verankerten Subsidiärhaftung befreit und somit ein scheinbar wesentliches Hemmnis zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung, vor allem in kleineren Unternehmen aus der Welt geschaffen werden.

Die für den Arbeitgeber zukünftig haftungsfreie Zusageform, die sich ausschließlich in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds bewegen wird, ist jedoch nur zulässig, wenn ihr eine tarifvertragliche Regelung zu Grunde liegt.

Nicht tarifgebundenen Unternehmen soll jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit zum Anschluss an ein tariflich gebundenes Versorgungswerk geboten werden.

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Allein dieser wesentliche Eckpunkt des zukünftigen BRStärkungsG, der auf den ersten Blick zu Lasten der zukünftigen Betriebsrentner zu gehen scheint, sorgt bereits heute für ausreichend Diskussionsstoff.

Allerdings sollte sich die geplante Änderung der Zusageform bei genauem Hinschauen – angesichts der aktuellen Lage an den Finanzmärkten und der inzwischen nahezu hoffnungslosen Aussicht innerhalb in der Tarifwelt der bAV-Versicherer – durchaus positiv auf die Betriebsrenten von Morgen auswirken.

So besteht durch den Wegfall der Garantien bei der Finanzierung der Betriebsrenten zukünftig ein deutlich größerer Spielraum bei der Wahl der Kapitalanlage, der sich hoffentlich auch in der Erfüllung einer zukünftigen höheren Rendite und somit wieder einer dringend notwendigen höheren Effizienz der betrieblichen Altersversorgung wiederspiegelt.

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Neben weiteren in Aussicht gestellten Veränderungen, wie z.B. der zukünftig möglichen Übertragung der bestehenden Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel über die Tarifgrenzen hinaus, der möglichen privaten Fortführung, der in jedem Fall sofortigen Unverfallbarkeit oder den neuen Regelungen bei einer Insolvenz des Arbeitgebers (Wir werden bei einer absehbaren Konkretisierung des Vorhaben detaillierter über die einzelnen Eckpunkte informieren), bezieht das neue Gesetz eine klare Position gegenüber möglichen Optionssystemen (häufig als „Opting-out“ bezeichnet).

So soll selbst für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse eine automatische Einbeziehung der Entgeltumwandlung grundsätzlich möglich sein. Unbedingte Voraussetzungen hierfür sind jedoch eine Verankerung im entsprechenden Tarifvertrag sowie die Schaffung einer befristeten Widerrufsmöglichkeit durch den Arbeitnehmer.

Auch hier soll nicht tarifgebundenen Unternehmen die Möglichkeit zur Anwendung der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen gegeben werden.

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Die steuerliche Förderung

Neben der Definition des Sozialpartnermodells, sieht das Betriebsrentenstärkungsgesetz einige Änderungen bei der steuerlichen Förderung vor.

Über diese Änderungen werden wir in einem gesonderten Beitrag berichten.

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Ein erstes Resümee

Der vorliegende Entwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz enthält viele Ansätze, die in der Gesamtbetrachtung als grundsätzlich positiv zu bewerten sind.

Bleibt es jedoch in der noch sehr frühen Phase der Gesetzesfindung abzuwarten, wie die Konkretisierung des Entwurfs nach Anhörung der einzelnen Tarifpartner erfolgt.

Zudem bleibt abzuwarten, wie die Tarifparteien die konkrete Umsetzung, so u.a. die dringend notwendige Öffnung der branchengebundenen Versorgungswerke für nicht tarifgebundene Unternehmen gestalten werden.

So ist zum jetzigen Zeitpunkt noch völlig offen, ob z.B. nicht tarifgebundene Handwerksunternehmen sich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung den noch festzulegenden tarifvertraglichen Regelungen anlehnen können und somit in den Genuss der neuen Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetz, der sogenannten bAV II kommen oder sich ausschließlich der trotz der geplanten Reform, weiterhin bestehenden Lösungen der herkömmlichen bAV I bedienen müssen.

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Update 21.12.2016:

Entwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen

Am heutigen Tag wurde vom Bundeskabinett der gemeinsame Entwurf des Bundesarbeits- und des Bundesfinanzministerium beschlossen. Die hier enthaltenen Änderungen sollen zum 01.01.2018 greifen.

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Lesen Sie mehr:

BRStärkungsG Teil 2: Die steuerliche Förderung 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

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