Erbschaftsteuerreform 2016: Kompromiss im Vermittlungsauschuss
Nachdem das Bundesverfassungsgericht vor Beginn der Sommerpause die schnelle Erledigung mit einer letzten Frist bis zum September angemahnt hatte, haben sich nun die Mitglieder des Vermittlungsausschusses auf einen auch für zukünftige Firmenerben annehmbaren Kompromiss in der Erbschaftsteuerreform 2016 geeinigt.
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Nicht viel Neues
Gegenüber der bereits im Juni vom Bundestag verabschiedeten und später mit den Stimmen der rot-grün regierten Bundesländern im Bundesrat jäh gestoppten Erbschaftsteuerreform 2016, hat sich trotz des zähen Ringens zwischen den einzelnen Parteien nicht sehr viel geändert.
Entgegen der ursprünglichen Reform – Siehe unser Blogbeitrag: Erbschaftsteuerreform: Das sind offensichtlich die neuen Regeln – wurde lediglich der maximale Faktor zur Unternehmensbewertung von ursprünglich dem 12,5 -fachen des Jahresgewinnes auf nun 13,75 erhöht (Bisher galt der Kapitalisierungsfaktor 18).
Die Steuerstundung wurde auf Drängen der Grünen hin, von maximal 10 Jahren, auf sieben Jahre reduziert. Ab dem zweiten Jahr ist eine Verzinsung vorgesehen. Zudem enthält der jetzige Entwurf der Reform einige inhaltliche und technische Klarstellungen.
Sonst konnten sich die Vertreter der SPD und Grünen im nun vorliegenden Kompromiss wenig gegenüber den Plänen der CDU/CSU durchsetzen. Einzig, wurde noch einmal explizit festgelegt, dass es keine Wiedereinführung von sogenannten Cash-Gesellschaften geben wird sowie das Luxusgegenstände, wie z.B. Gemälde oder Oldtimer und Jachten von einer Verschonung nicht erfasst werden dürfen.
Zusammenfassend kann man sagen, dass der nun vorliegende Kompromissentwurf der Erbschaftsteuerreform 2016 wenig Änderungen gegenüber der im Juni vorgelegten Variante und somit auch keine großen Überraschungen enthält. Sich vor allem die CSU in weiten Teilen gegenüber der SPD und den Grünen durchgesetzt hat.
Und das ist das Wichtigste
Die zukünftige Übertragung von Firmen – zumindest bei einer uneingeschränkten Fortführung der übernommen Unternehmen durch die Erben und somit dem Erhalt der bestehenden Arbeitsplätze – im Rahmen der bereits bekannten Grenzen von 25 Mio. EUR, bzw. der absoluten Obergrenze von 90 Mio. EUR nach wie vor in großen Teilen steuerbegünstigt zu Gunsten der Firmenerben gestaltet werden kann.
Offen bleibt
Ob dieser Kompromiss, der nach Aussagen der Vertreter des Vermittlungsausschusses keine Partei wirklich „glücklich“ macht, im Bundestag und Bundesrat auch tatsächlich Gefallen und somit die erforderliche Mehrheit finden und – wie ursprünglich geplant – noch in dieser Woche verabschiedet werden wird.
Auch ist gänzlich offen, ob Karlsruhe mit diesem „Reförmchen“ die Beseitigung der im Richterspruch vom Dezember 2014 bemängelten Gestaltungsfreiheit und somit die Bevorzugung von Firmenerben tatsächlich erkennen kann und ein erneutes Gehen „über Start“, bzw. über Karlsruhe zumindest für die nächsten Jahre ausgeschlossen werden kann.
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Update 29.09.2016:
Zustimmung durch Bundestag erfolgt
Gegen die Stimmen der Opposition hat der Bundestag inzwischen dem Kompromiss-Vorschlag mehrheitlich zugestimmt. Somit ist eine weitere Hürde im zähen Ringen um die endgültige Verabschiedung der Erbschaftsteuerreform 2016 genommen.
Die nun noch ausstehende Entscheidung des Bundesrates ist für den 13. Oktober 2016 vorgesehen. Erst dann wird sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Inhalt des Kompromisses auseinandersetzen.
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Update 15.10.2016:
Auch Bundesrat stimmt mehrheitlich zu
Inzwischen hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 14. Oktober 2016 erwatungsgemäß dem Kompromiss mehrheitlich zugestimmt. Nun wird mit Spannung nach Karlsruhe geschaut, wo die abschließende Zustimmung durch das Bundesverfassungsgericht noch aussteht.
Fraglich ist auch, ob die beibehaltene rückwirkende Anwendung der Neuregelungen für alle Erwerbe nach dem 30.06.2016 vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wird. Hatte doch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2014 angeordnet, dass bis zu einer Neuregelung (nun der 14.Oktober 2016) das derzeitige Recht weitergelten soll.
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