Sozialversicherung kurz erklärt: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Im Jahr 2001 wurden die Renten wegen Berufsunfähigkeit und Renten wegen Erwerbsunfähigkeit durch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ersetzt. Ergänzt werden diese beiden Renten durch die für einen verschwindend geringen Anteil der Versicherten mögliche Rente für Bergleute.

Der mögliche Bezug der Renten wegen teilweiser- oder voller Erwerbsminderung wird im § 43 und die Rente für Bergleute im § 45 SGB VI geregelt.

Teilweise- oder volle Erwerbsminderung?

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und voller Erwerbsminderung unterscheiden sich in Hinblick des Grades der Leistungseinschränkungen.

Während bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung  von einem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als drei Stunden am Tag ausgegangen wird, genügt bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ein Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden am Tag.

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung sind i.d.R. halb so hoch, wie Renten wegen voller Erwerbsminderung.

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf eine nicht absehbare Zeit von mindestens sechs Monaten außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag erwerbstätig zu sein.

Dabei wird die Höhe des tatsächlichen Leistungsvermögens von Seiten der Sozialversicherungsträger festgestellt und in regelmäßigen Abständen überprüft. Dies hat zur Folge, dass die meisten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur befristet geleistet werden.

Wann entsteht ein Anspruch?

Einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie:

  • teilweise erwerbsgemindert sind
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeitragszeiten erfüllt haben und
  • vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben

Dabei zählen zu den geforderten Pflichtbeiträgen neben den Pflichtbeiträgen aus einer abhängigen Beschäftigung (§ 1 SGB VI), Pflichtbeiträge aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 2 SGB IV) und Pflichtbeiträge aus Kindererziehung oder Krankengeldbezug (§§ 3 und 4 SGB IV).

Ist ein Hinzuverdienst möglich?

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besitzt lediglich eine Unterhaltszuschussfunktion. D.h. die Empfänger dieser Rente dürfen ihr verbliebenes Leistungsvermögen nutzen und in vorgegebenen Grenzen hinzuverdienen.

Demgegenüber besitzt – zumindest nach Einschätzung des Gesetzgebers – die Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Unterhaltsersatzfunktion, die ein Zusatzeinkommen des Rentners überflüssig macht. Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dürfen daher nur sehr begrenzt hinzuverdienen.

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