Unternehmensnachfolgen nach der Erbschaftsteuer-Entscheidung des BVerfG
Mit Spannung wurde das Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer erwartet. In seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) stellt das BVerfG nun fest, dass die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sind.
Jedoch ist das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Zudem verpflichtet das BVerfG den Gesetzgeber, eine Neuregelung spätestens bis zum 30.6.2016 zu treffen.
Liest man nur diese Aussage des Urteils, könnte dies auf den ersten Blick das endgültige „aus“ der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen bedeuten. Doch analysiert man das Urteil genauer, ist auf den zweiten Blick vielmehr das Gegenteil der Fall.
Denn das BVerfG stellt in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass im Grundsatz die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen von Unternehmensvermögen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Der Gesetzgeber verfolge damit sachlich gerechtfertigte legitime Ziele. Es liege im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder vollständig freizustellen.
Damit ist die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Unternehmensvermögen im Grundsatz auch in Zukunft weiterhin möglich. Diese deutliche Aussage überraschte viele Experten, wenn man an die doch sehr kritische Auseinandersetzung mit dieser Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8.7.2014 denkt. Das BVerfG betonte in vielen Passagen des Urteils den weitreichenden Spielraum des Gesetzgebers.