Beherrschender GGF: Betriebliche Altersversorgung beißt private Rüruprente

Die Kürzung des Vorwegausgabenabzugs für Alleingesellschafter- oder beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH ist bei Bestehen eines bAV Vertrages rechtmäßig und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetz vereinbar, so die Entscheidung des BFH AZ: X R 35/12 vom 15.07.2014.

Da beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, gehört die betriebliche Altersversorgung (bAV) nicht nur wegen der steuerlichen Förderung zum beliebten Standard einer Versorgung. Wollte ein GGF darüber hinaus die Vorteile der ebenfalls steuerlich geförderten privaten Basisrente (Rüruprente) nutzen, so kam es hier in den vergangenen Jahren spätestens bei Abgabe der Steuererklärung regelmäßigen zu unliebsamen Überraschungen. Und dies zu Recht. So zumindest die Meinung des 10. Senats.

Seit 2008 können beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer die von Ihnen geleistesten Beiträge zur Basisrente nicht mehr in maximaler Höhe absetzen, wenn Sie gleichzeitig über einen bAV Vertrag verfügen.

Selbst wenn es sich bei dem bestehenden bAV Vertrag um eine Direktversicherung handelt, die ausschließlich durch Entgeltumwandlung bespart wird oder der bestehende bAV Vertrag sogar beitragsfrei gestellt wurde, wird das steuerlich ansetzbare Volumen der Sonderausgaben von 20.000,- EUR um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung  auf 8.660 EUR gekürzt.

Bereits im Jahr 2013 hatte der BFH in einem ähnlichen Urteil (AZ X R 30/11, vom 20.03.203) grünes Licht zur Kürzung des Vorwegabzuges bei einem nicht beherrschenden GGF gegeben. Dies sollte unbedingt in der Finanzplanung berücksichtigt werden.

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