Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?
Wir alle können durch Unfall, Krankheit oder einfach nur durch das fortgeschrittene Alter bedingt in die Lage kommen, in der wir wichtige Dinge des Lebens nicht mehr eigenverantwortlich regeln können. Wie wir trotz alledem auch in den unschönen Phasen des Lebens unser Recht auf Selbstbestimmung waren können und wir wichtige Angelegenheiten im Vorfeld verbindlich regeln können, beantwortet uns ein Blick in das deutsche Betreuungsrecht.
Wichtige Fragen, die wir uns möglichst frühzeitig stellen sollten
Auch wenn es nicht schön ist, sollten wir uns alle die folgenden Fragen stellen:
- Was geschieht, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin?
- Wer handelt und entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr im Stande bin?
- Wird mein Wille dann auch wirklich beachtet werden? Oder konkreter gefragt:
- Wer verwaltet mein Vermögen?
- Wer erledigt für mich die notwendigen Behördengänge und meine Bankgeschäfte?
- Wer sucht für mich einen Platz in einem Pflegeheim?
Grundsätzlich gefragt:
- Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?
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Meine Angehörigen werden sich darum kümmern
Es ist allen zu wünschen, dass auch im Ernstfall die Angehörigen Ihnen Beiseite stehen. Wenn es darauf ankommt Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder auch die Kinder Entscheidungen in Ihrem Sinne treffen und für Umsetzung sorgen.
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Was jedoch die wenigsten wissen
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Gemäß dem deutschen Recht haben nur Eltern gegenüber minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und somit auch die rechtliche Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für Volljährige hingegen, können die Angehörigen lediglich in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder bevollmächtigt durch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht oder wenn sie die gerichtlich bestellten Betreuer sind.
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Eine Vorsorgevollmacht schafft Klarheit
Nur mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person nach deutschem Recht eine oder mehrere andere Personen für den Notfall bevollmächtigen, alle oder auch nur bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mittels Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d.h. er entscheidet an Stelle das nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Aus diesem Grunde setzt eine Vorsorgevollmacht ein uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.
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Deckt eine Vorsorgevollmacht alle Bereiche des Lebens ab?
Grundsätzlich kann eine Vorsorgevollmacht in Form einer Generalvollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten erstellt werden. Allerdings deckt auch diese Generalvollmacht nicht alle wichtigen Situationen ab.
In wichtigen medizinischen Entscheidungen, so z.B. der Ablehnung von wichtigen, u.U. lebensnotwendigen Operationen oder der Einstellung von lebenserhaltenen Maßnahmen, die Ablehnung der zum Schutz des Patienten notwendigen Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt oder die Einwilligung zu einer Organspende verlangt das Gesetz, dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet. Um dies zu gewährleisten eignet sich eine sinnvolle Kombination der Vorsorgevollmacht mit einer entsprechenden, schriftlich formulierten Patientenverfügung. Aber auch im Übrigen empfiehlt es sich in der Vollmacht genauer zu bezeichnen, wozu sie im Einzelnen ermächtigen soll.
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Die rechtliche Anforderungen
Die Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, in der der Vollmachtgeber einen oder mehreren anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, ist die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das zuständige Betreuungsgericht, auch bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine entsprechende Vollmacht ebenso erledigt werden können.
Anders als bei einer Patienten- oder Betreuungsverfügung setzt eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht voraus, dass die vollmachtgebende Person bei der Erstellung oder auch einer möglichen späteren Änderung über seinen freien Willen verfügt hat und somit gemäß § 104 BGB voll geschäftsfähig war.
Schon aus Gründen der Klarheit und der Beweiskraft ist eine schriftliche Erstellung, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift unter Angaben von Ort und Datum, ratsam. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift ist nur in den Fällen notwendig, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, im Auftrag des Vollmachtgebers Immobilien zu erwerben oder zu veräußern.
Die Vollmacht gilt im Außenverhältnis ab ihrer Ausstellung. Im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten ist jedoch die mit ihm getroffene Vereinbarung maßgebend. Diese wird i.d.R. wörtlich oder auch stillschweigend dahin gehend lauten, dass der Bevollmächtigte erst nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers von der Vollmacht Gebrauch machen darf.
Der Widerruf oder die Kündigung der erteilten Vorsorgevollmacht kann jederzeit und ohne Einhaltung einer bestimmten Form, also auch mündlich erfolgen.
Ist jedoch beim Vollmachtgeber zwischenzeitlich die Geschäftsunfähigkeit eingetreten, kann der Bevollmächtigte nicht mehr ohne weiteres kündigen. Er muss sich an das zuständige Betreuungsgericht wenden. Erst nachdem das Amtsgericht einen neuen Betreuer bestellt hat, kann der Bevollmächtigte die Kündigung der Vollmacht gegenüber dem neu bestellten Betreuer erklären.
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Die richtige Aufbewahrung
Die Vorsorgevollmacht können Sie ebenso wie eine Betreuungsverfügung gebührenpflichtig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, Postfach 080151, 10001 Berlin registrieren lassen. Auch ist es ratsam einen Hinweis auf das Bestehen einer Vorsorgevollmacht, ggf. gemeinsam mit weiteren Informationen, wie z.B. dem Hinweis auf Bestehen einer Patientenverfügung, z.B. in der unmittelbaren Nähe zum Personalausweis ständig bei sich zu führen.
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Können mehrere Personen bevollmächtigt werden?
Schon allein zum Schutz vor einem möglichen Missbrauch kann es sinnvoll sein, mehrere Personen zur gegenseitigen Kontrolle oder zur Trennung der verschiedenen Aufgaben, wie z.B. Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten zu bevollmächtigen.
Wenn Sie allerdings mehrere Personen mit demselben Aufgabengebiet betrauen, besteht allerdings die Gefahr, dass die unterschiedlichen Personen verschiedener Meinung sind, was die Wahrnehmung Ihrer Interessen gefährden kann.
Sie können die Vollmacht aber auch so gestalten, dass mehrere Bevollmächtigte Sie nur gemeinsam vertreten in Ihnen besonders wichtigen Angelegenheiten vertreten dürfen. So können Sie z.B. verfügen, dass bei einem Hausverkauf Ihre Kinder nur gemeinschaftlich, also im gegenseitigen Einklang handeln dürfen.
Für den Fall, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person verhindert ist, sollte möglichst immer eine weitere Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigter benannt werden. Auch können Sie eine mögliche Überforderung einer von Ihnen bevollmächtigten Einzelperson verhindern, indem Sie der betreffenden Person die Möglichkeit zur Erteilung von Untervollmachten an mögliche Dritte erteilen oder von Beginn an mehrere aufeinander abgestimmte Vollmachten miteinander kombinieren.
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Auf die richtige Gestaltung und eine regelmäßige Kontrolle kommt es an
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Mithilfe der Vorsorgevollmacht können Sie für den Fall des Falles viele Angelegenheiten in Ihrem Sinne im Voraus regeln und die Einsetzung eines vom Betreuungsgericht, Ihnen u.U. völlig fremden Betreuer vermeiden. Damit diese Regelungen auch wirklich in allen erdenklichen Gegebenheiten Bestand haben und ein möglicher Missbrauch ausgeschlossen werden kann, sollten Sie die umfangreichen Festlegungen mit der Unterstützung von fachkundigen Experten erstellen. Sie in regelmäßigen Abständen auf mögliche Änderungen in Ihrem persönlichen Umfeld anpassen und auf neue rechtliche Rahmenbedingungen hin überprüfen lassen.
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Gibt es für eine Vorsorgevollmacht Alternativen?
Wem das Risiko des Möglichen Missbrauchs einer Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten zu groß ist oder er der Meinung ist, das die Formulierung und die regelmäßige Überprüfung einer umfangreichen Vorsorgevollmacht zu aufwendig ist, sollte zumindest in Form der Betreuungsverfügung aktiven Einfluss ein im Notfall vom Betreuungsreicht zu bestimmenden Betreuer nehmen.
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