Sozialversicherung kurz erklärt: Die neue abschlagsfreie Rente mit 63

Die Rente mit 63 ist ein Teil der vor der großen Sommerpause verabschiedeten Rentenreform 2014. Was verbirgt sich hinter der Rente ab 63 im Detail? Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick.

Was bedeutet die abschlagsfreie Rente ab 63?

Ab dem 01. Juli 2014 können langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Bisher war dies nur in Ausnahmefällen möglich. Allerdings steigt diese Altersgrenze ab den Jahrgängen 1953 wieder schrittweise an. Für alle 1964 oder später Geborenen bleibt alles unverändert.

Welche Zeiten werden auf die 45 Jahre angerechnet?

Auf die 45 Beitragsjahre werden folgende Zeiten angerechnet:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung
  • (anteilig) Zeiten in geringfügiger, nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbständiger Tätigkeit
  • freiwillige Beiträge , wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit vorhanden sind
  • Wehr- und Zivildienstzeiten
  • Zeiten, in denen Angehörige (nicht erwerbsmäßig) gepflegt wurden
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes
  • Zeiten, in denen Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld bezogen wurde
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld
  • Zeiten des Bezuges von Insolvenzgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers)
  • Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wurde
  • Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung
  • Ersatzzeiten, z.B. Zeiten der politischen Haft in der ehemaligen DDR

Werden die Zeiten der Arbeitslosigkeit unbegrenzt hinzugerechnet?

Grundsätzlich werden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld unbegrenzt berücksichtigt. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn jedoch nur, wenn sie Infolge einer Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bezogen wurden.

Welche Zeiten werden nicht berücksichtigt?

Nicht berücksichtigt werden sogenannte Anrechnungszeiten. Diese sind z.B.:

  • Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuches
  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II
  • Zurechnungszeiten, bedingt eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings

Ab wann kann die Rente mit 63 abschlagsfrei bezogen werden?

Alle die 63 Jahre oder älter sind und noch keine Altersrente beziehen, können ab dem 1. Juli 2014 die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte erhalten.

Gilt dies für alle zukünftigen Rentner?

Nein. Für alle ab 1953 Geborene wird die Altersgrenze schrittweise wieder angehoben. Die Anhebung erfolgt pro Geburtenjahr um jeweils zwei Monate. Versicherte, die ab 1964 geboren wurden, können die abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte erst wieder – wie bereits gehabt – mit 65 Jahren erhalten.

Müssen Versicherte, die die Voraussetzungen für eine abschlagfreie Rente mit 63 erfüllen, diese in Anspruch nehmen?

Nein, eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme besteht nicht. Insofern es keine arbeits-, tarifvertragliche oder andere Einschränkungen gibt, können Versicherte problemlos weiterarbeiten.

Wird auf die Rente mit 63 ein möglicher Nebenverdienst angerechnet?

Ja. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (heute zwischen 65 und 67) können Rentner, die eine abschlagfreie Rente für langjährig Versicherte  beziehen nur sehr begrenzt hinzuverdienen. Bei einem 450,- EUR Job kann die Rente in voller Höhe bezogen werden. Darüber hinaus wird lediglich eine Teilrente gezahlt. Wird die höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten, erlischt der Anspruch auf diese Rentenart vollständig. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentner wieder unbegrenzt hinzuverdienen.

Können Betriebsrenten ebenfalls mit 63 in Anspruch genommen werden?

Nein. Die neu geschaffen Sonderregelung zur abschlagsfreien Rente für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten nicht automatische für die betriebliche Altersversorgung. Die meisten bestehenden Versorgungszusagen, Versorgungsordnungen oder andere Betriebsvereinbarungen sehen den vorzeitigen Bezug der Betriebsrente nur sehr begrenzt oder in Verbindung mit Abschlägen vor. Solange hier keine Harmonisierung vorgenommen wurde, kann es immer wieder zu Problemen kommen.

Was kostet die Rente ab 63?

Gemäß ersten Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung wird die Gemeinschaft der Beitragszahler durch die zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Neuregelungen mit erheblichen Mehrkosten belastet. Die Kosten der Rente mit 63 sollen von jährlich 1,9 Milliarden bis zum Jahr 2030 auf jährlich 3,1 Milliarden Euro steigen. Diese Kosten werden vorerst ausschließlich aus den bestehenden Rücklagen der Deutschen Rentenversicherung getragen.

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