Aus aktuellem Anlass
BSG: Trotz veränderter Rechtsprechung kein Vertrauensschutz
Die Sozialversicherungsfreiheit
Zehntausender Unternehmer/innen
in Gefahr!
Achtung: Die nächste Betriebsprüfung wird kommen!
Die rückwirkende Feststellung der Sozialversicherungspflicht für den gesamten Prüfzeitraum ist durchaus möglich.
Beitragsnachforderungen im empfindlichem Ausmaß drohen!
Ein sofortiges Handeln ist dringend angeraten.
Betroffene Personen:
- alle mitarbeitenden Familienmitglieder
- Fremdgeschäftsführer
- Minderheitsgesellschafter ohne ausreichende Rechtsmacht
Unser Service:
- Ausführliche Analyse aller möglichen Beschäftigungsverhältnisse
- Überprüfung der in der Vergangenheit erlassenen Bescheide unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung
- Erörterung und Umsetzung aller möglichen Optionen zum Erhalt der SV Freiheit
- Überarbeitung aller Verträge (z.B. GmbH Satzung, Arbeits- und Dienstverträge)
- Begleitung bei möglichen Betriebsprüfungen
- Schaffung einer Rechtssicherheit
Nach wie vor stellt die verbindliche Klärung der Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern und im Unternehmen mitarbeitenden Familienmitgliedern die Unternehmen sowie deren Berater immer wieder vor größere Herausforderungen.
Von vielen Unternehmen als endgültig erledigt geglaubt, wird sie das Thema Sozialversicherungspflicht in den nächsten Monaten wieder einholen und dies mit zum Teil drastischen Folgen.
Ein zeitlicher Abriss:
Ab dem Jahr 2012 hat sich das Bundessozialgericht (BSG) immer mehr von der sogenannten „Kopf- und Seele“ – Rechtsprechung abgewandt.
Fremdgeschäftsführer, Prokuristen und mitarbeitende Familienmitglieder werden ab sofort regelmäßig als abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig eingestuft.
Im Jahr 2015 wendet sich das BSG gänzlich von der „Kopf und Seele“ – Rechtsprechung ab. Der Vorrang faktischer Verhältnisse wurde vom BSG endgültig aufgegeben.
Ab sofort werden nur noch die Minderheitsgesellschafter- Geschäftsführer als sozialversicherungsfrei bewertet, denen ausschließlich im Rahmen des Gesellschaftsvertrages eine entsprechende Rechtsmacht eingeräumt wurde.
Alle anderen in der Vergangenheit immer wieder zusätzlich herangezogene Indizien, wie z.B. die weitestgehend freie Verfügung über die Arbeitskraft, die besondere Erfahrung oder die familienhafte Rücksichtnahme, werden nicht mehr berücksichtigt.
KEIN VERTRAUENSSCHUTZ TROTZ STATTGEFUNDENER BETRIEBSPRÜFUNG
In gleich vier Entscheidungen stellte das Bundessozialgericht am 19.09.2019 klar: „Frühere Rechtsprechung und vorausgegangene Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen begründen keinen Vertrauensschutz“.
Geklagt hatten vier Familienunternehmen, bei denen trotz vorangegangener Betriebsprüfung ohne Beanstandungen, die Deutsche Rentenversicherung die Sozialversicherungsfreiheit der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer mit Verweis auf die geänderte Rechtsprechung verneint hat und SV-Beiträge im mittleren fünfstelligen bzw. im sechsstelligen Bereich nachgefordert hat.