Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern:
BSG AZ.: B 12 R 9/19 R vom 19.09.2019 – Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 41/19
BSG AZ.: B 12 R 9/19 R vom 19.09.2019
Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 41/19
Pro Familienunternehmen / 27. September 2019
Der 12. Senat des BSG berichtet über seine Sitzung vom 19.09.2019, in der er über vier Revisionen aus dem Versicherungs- und Beitragsrecht zu entscheiden hatte.
BSG AZ.: B 12 R 9/19 vom 19.09.2019
SG Speyer, AZ.: S 8 R 766/16 vom 12. Oktober 2016
LSG Mainz, AZ.: L 4 BA 6/16 vom 6. Februar 2019
Die klagende GmbH, heute eine GmbH & Co. KG, wurde am 15.10.1992 gegründet. Gesellschafter waren der Beigeladene zu 1., ein Heizungs- und Sanitärinstallationsmeister, mit einer Stammeinlage in Höhe von 49 v.H. und seine Ehefrau, die Beigeladene zu 2., Hausfrau und Buchhalterin bei der GmbH, mit einer Stammeinlage in Höhe von 51 v.H. des Stammkapitals.
Gesellschafterbeschlüsse wurden nach dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedurften der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Die Betriebsmittel standen im Eigentum des Beigeladenen zu 1., der diese an die GmbH verpachtete. Der Beigeladene zu 1. war zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Nach dem Geschäftsführervertrag vom 01.12.1992 waren ein festes Monatsgehalt, eine gewinnabhängige Tantieme, ein Zuschuss von 50 v.H. der Aufwendungen für die Altersversorgung sowie ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen im Geschäftsjahr und ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen vereinbart.
Am 03.01.2014 schlossen der Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. eine schriftliche Stimmbindungsvereinbarung, nach der dem Beigeladenen zu 1. Weisungsfreiheit eingeräumt werden sollte.
Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund setzte gegen die GmbH mit Bescheid vom 09.07.2015 für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2013 eine Nachforderung von insgesamt 59.533,32 Euro wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest.
Die Revision der Klägerin – mittlerweile eine GmbH & Co KG – hatte keinen Erfolg.
Der beigeladene Gesellschafter-Geschäftsführer der vormaligen GmbH war im Streitzeitraum mit einer Beteiligung von 49 vH am Stammkapital der GmbH Minderheitsgesellschafter und verfügt über keine echte Sperrminorität.
Die zwischen den Gesellschaftern abgeschlossene Stimmrechtsvereinbarung ist bereits deshalb nicht als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit des beigeladenen Minderheitsgesellschafters heranzuziehen, weil sie erst nach dem Prüfzeitraum am 03.01.2014 abgeschlossen wurde.
Die Prüfmitteilungen der vorangegangenen beanstandungslosen Betriebsprüfungen haben auch hier keine konkret-individuellen Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des beigeladenen Geschäftsführers getroffen.
Quelle: Pressemitteilungen des BSG vom 20.09.2019