Die neue Betriebsrente – Kurz informiert: BRSG, die steuerliche Flankierung
Am 7. Juli 2017 wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz BRSG vom Bundesrat verabschiedet. Wir werfen nun einen ersten Blick auf die Details und geben Ihnen einen kurzen Überblick über die neben dem Sozialpartnermodell beschlossene steuerliche Flankierung.
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Ein Beitrag aus unserem Partner Blog LösungenHoch2
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Erhöhung der Fördergrenzen
Die Höchstgrenzen für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Förderung von Beiträgen an Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds werden von bisher 4 % auf zukünftig 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhöht.
Allerdings werden lediglich die ersten 4% steuer- und sozialversicherungsrechtlich gefördert Die zweiten 4% werden lediglich steuerlich gefördert und sind in der Sozialversicherung zu verbeitragen.
Bereits bestehende Beiträge, die nach § 40b EStG versteuert werden, werden der dem steuerlichen Förderrahmen angerechnet.
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Neue Vervielfältigungsregelung
Soll bei Ausscheiden aus dem Unternehmen z.B. eine Abfindung in die betriebliche Altersversorgung eingebracht werden, so kann hierfür für jedes Dienstjahr ein Betrag i.H.v. 4 % der BBG lohnsteuerfrei einbezahlt werden. Es dürfen jedoch maximal zehn Dienstjahre berücksichtig werden.
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Nachzahlung von Beiträgen
Wurden bedingt durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (Elternzeit oder Auslandsaufenthalt) die Beitragszahlung in die betriebliche Altersversorgung eingestellt, so kann diese für maximal zehn Jahre i.H.v. 8% der BBG steuerlich gefördert nachgeholt werden.
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Zusätzliche Förderung bei geringeren Einkommen
Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern mit geringeren Einkommen unter 2.200,- EUR, so werden die Beiträge ab 240,- EUR bis max. 480,- EUR p.a. mit 30 % vom Fiskus gefördert und durch eine direkte Verrechnung mit der Lohnsteuer verrechnet.
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Riester-Förderung
Die jährliche Grundzulage für die Riester-Förderung wird von derzeit 154,- EUR auf 175,- EUR p.a. erhöht.
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Anrechnung zur Grundsicherung
Rentner, die im Alter die Grundsicherung in Anspruch nehmen müssen und gleichzeitig über Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung oder der Riester-Rente verfügen, soll zukünftig ein monatlicher Freibetrag i.H.v. 200,- EUR eingeräumt werden. Dieser Freibetrag kann zukünftig nach oben angepasst werden.
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