BMF Schreiben zur doppelten Abschreibung bei Bebauung auf Grundstück des Ehegatten

Mit Urteil vom 09.03.2016 (AZ: XR 46/14) hat der Bundesfinanzhof zur Behandlung des eigenen Aufwands des Betriebsinhabers für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück entschieden. Zu den Folgen der Rechtsprechung wurde nun ein BMF-Schreiben IV C6, S. 2134/15/10003, vom 16.12.2016 veröffentlicht.– Bitte Copyright beachten –

BFH-Urteil und BMF-Schreiben eröffnen durchaus interessanten Gestaltungsspielraum

Das dem veröffentlichten BMF-Schreiben zugrunde liegende Urteil des Bundesfinanzhof (AZ: XR 46/14) ermöglicht in letzter Konsequenz, dass eine AfA in der folgenden Konstellationen doppelt erfolgen kann:

.

  • Wenn ein Ehegatte die gesamten Herstellungskosten zur Errichtung eines Gebäudes getragen hat
  • Das Gebäude auf Grund und Boden erreichtet wurde, der seinem Ehegatten zur Hälfte gehört

.

In dem nun veröffentlichten BMF-Schreiben IV C6, S. 2134/15/10003, vom 16.12.2016  wird die Anwendung der Entscheidung grundsätzlich vom Bundesfinanzministerium bestätigt, jedoch wie folgt konkretisiert:

Zurechnung des Gebäudes:

Errichtet der Betriebsinhaber mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmerehegatten gehörenden Grundstück, wird grundsätzlich, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, sowohl zivil- als auch wirtschaftlich der Nichtunternehmer-Ehegatte Eigentümer des auf seinem Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Sie sind beim Nichtunternehmer-Ehegatten grundsätzlich Privatvermögen.

.

Zurechnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten:

Die vom Betriebsinhaber getragenen Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes, die auf den Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten entfallen, sind als eigener Aufwand nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen als Betriebsausgaben abzuziehen.

.

Aufwandsverteilungsposten:

Der Aufwandsverteilungsposten ist kein Wirtschaftsgut. Dieser kann nicht Träger stiller Reserven sein. Der Aufwand kann daher nur nach den Vorschriften, die für Privatvermögen gelten, abgezogen werden.

.

Beendigung der betrieblichen Nutzung:

Endet die Nutzung des dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Miteigentumsanteils an dem vom Betriebsinhaber zu betrieblichen Zwecken genutzten Grundstück, können die auf den Nichtunternehmer-Ehegatten entfallenden und noch nicht abgezogenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht weiter als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Wertsteigerung des Wirtschaftsgutes treten im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten ein und können den Betriebsinhaber nicht zugerechnet werden.

.

Übergang des Eigentums auf den Betriebsinhaber:

Geht das zivilrechtliche Eigentum an den betrieblich genutzten Miteigentumsanteil an Grund und Boden und am Gebäude durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge auf den Betriebsinhaber über, werden die Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen.

.

Mit dem Urteil vom 09.03.2016 hat der Bundesfinanzhof zur Behandlung des eigenen Aufwands des Betriebsinhabers für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auf den Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück entschieden.

Die obersten Finanzrichter entschieden danach, dass der Nichtunternehmer-Ehegatte sowohl zivilrechtlicher, als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinem Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils wird, wenn der Unternehmer-Ehegatten mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf ein auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück errichtet.

Dieser Gebäudeteil gehört zu seinem Privatvermögen. Zu den Folgen, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben, hat die Finanzverwaltung mit vorbezeichneten Schreiben Stellung bezogen.

Die wesentlichen Eckpunkte des aktuellen BMF-Schreibens IV C6, S. 2134/15/10003, vom 16.12.2016 entnehmen Sie der vorbezeichneten Ausführung. Dem BMF-Schreiben selber sind zur Vertiefung weitere Einzelfall-Beispiele aufgeführt.

BMF-Schreiben IV C6, S. 2134/15/10003, vom 16.12.2016

BFH-Urteil AZ: XR 46/14

.

Zurück zum Blog