Erbschaftsteuerreform: Das sind offensichtlich die neuen Regeln
Im Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht Teile des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Nachbesserung bis zum 30.06.2016 gesetzt. Nun scheint sich die große Koalition auf folgende Regelungen geeinigt zu haben.
Erbschaftsteuerreform
Das „Gute“ vorweg
Auch nach den neuen Regeln – die jedoch noch Bundestag und Bundesrat passieren müssen – werden Firmenerben auch in der Zukunft großzügig steuerlich begünstigt, wenn sie das Unternehmen auf lange Sicht (mindestens sieben Jahre) fortführen und deren Arbeitsplätze nachhaltig erhalten. Wie jedoch vom Bundesverfassungsgericht gefordert, wird die steuerliche Begünstigung an deutlich schärfere Vorgaben gekoppelt sein.
Kleinstunternehmen
Kleinere Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern (bisher 20 Mitarbeiter) werden auch zukünftig von der Nachweispflicht des Erhaltes der Arbeitsplätze ausgenommen.
Ermittlung des Unternehmenswertes
Bisher wurde zur Ermittlung des Unternehmenswertes ein Kapitalisierungsfaktor von rund 18 mit dem Gewinn multipliziert. Auf Grund der möglichen Verzerrung, bedingt des anhaltenden niedrigen Zinsniveaus wird sich dieser Faktor zukünftig zwischen 10 und maximal 12,5 bewegen.
Großvermögen
Ab einer Erbschaft von mehr als 26 Mio. Euro gibt es eine Steuerbegünstigung nur nach einer Bedürfnisprüfung. Der Erbe muss nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer finanziell überfordern würde. Bei dieser Prüfung muss nun der Erbe auch das Privatvermögen offenlegen.
Bei einer Erbschaft von mehr als 90 Mio. Euro wird es zukünftig keine Steuernachlässe geben.
Steuerstundung
Wird eine anfallende Steuer aus Privatvermögen entrichtet, so kann diese maximal zehn Jahre zinslos gestundet werden.
Familienunternehmen
Für familiengeführte Unternehmen mit einer Kapitalbindung, bzw. Verfügungsbeschränkung soll es zukünftig einen pauschalen Steuerabschlag auf den Firmenwert von maximal 30 % geben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschränkungen der freien Verfügbarkeit über Gewinne oder Verkäufe mindestens zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Erbschaft, bzw. Schenkung bestehen.
Investitionsklausel
Bestimmt der Erblasser, dass bestimmte Mittel innerhalb von zwei Jahren nach seinem Ableben für Investitionen in das Unternehmen verwendet werden, so werden diese Mittel in vollem Umfang steuerlich begünstigt.
Verwaltungsvermögen:
Die Unterscheidung zwischen „verschonungswürdigem“ (z.B. Betriebsgrundstücke oder Maschinen) und „nicht verschonungswürdigem“ Vermögen wird es auch in der Zukunft geben. Allerdings bleiben 10% des Verwaltungsvermögens pauschal steuerfrei.
Erbschaftsteuerreform
Update 09.07.2016:
So hätte die Erbschaftsteuerreform aussehen können
Entgegen den Stimmen der Abgeordneten von Bündnis90/Die Grünen und Die Linke, stimmte der Bundestag am 24. Juni 2016 dem Gesetz zur „Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht“ zu.
Allerdings wurde die abschließende Gesetzesverabschiedung durch den Bundesrat mit den Stimmen der rot-grün regierten Bundesländer jäh gestoppt und in den Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat verwiesen. Somit ist nicht vor Herbst 2016 mit einer Erbschaftsteuerreform – ganz gleich, wie sie dann ausfallen wird – zu rechnen.
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