Erbschaftsteuerreform: Bundesverfassungsgericht wird langsam ungeduldig
Im Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht Teile des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt (1 BvL 21/12) und dem Gesetzgeber eine Frist zur verfassungskonformen Nachbesserung bis zum 30.06.2016 gesetzt. Allerdings ist bis zum heutigen Tag nicht wirklich viel passiert. Wie geht es nun weiter?
Erbschaftsteuerreform
Bundesregierung lässt Bundesverfassungsgericht warten
Noch vor wenigen Tagen sah es so aus, als ob die große Koalition nach mehreren kläglich gescheiterten Versuchen nun doch eine Last-Minute Erbschaftsteuerreform auf dem Weg bringen kann. Diese wurde jedoch im Bundesrat von den rot-grün regierten Bundesländern abgelehnt und in den Vermittlungssauschuss verwiesen. Somit ist vor Herbst mit nichts Neuem aus Berlin zu rechnen.
Karlsruhe platzt der Kragen und geht nun scheinbar ungewöhnliche Wege
Inzwischen hat der erste Vorsitzende des ersten Senats sowohl die Bundesregierung, als auch Bundestag und Bundesrat angeschrieben und mitgeteilt, dass sich das Bundesverfassungsgereicht nach der Sommerpause im September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.
Dies könnte in letzter Konsequenz bedeuten, dass Karlsruhe die bisher geltenden Altregelungen für nicht mehr anwendbar erklärt und selbst eine Übergangsregelung erlässt.
Wie geht es weiter?
Die Leidtragenden des nicht wirklich amüsanten Theaterstücks aus Berlin sind mal wieder die Steuerpflichtigen.
Auf der einen Seite soll die geplante Erbschaftsteuerreform rückwirkend zum 01. Juli 2016 in Kraft treten. Auf der anderen Seite hat das Bundesverfassungsgericht in einer Pressemitteilung vom 14.07.2016 mitteilen lassen, dass die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes bis auf weiteres fortgelten.
Auch hat inzwischen die Finanzverwaltung Stellung genommen und in einem gleichlautenden Erlass festgelegt, dass bis zu einer Neuregelung das bisherige Recht vollumfänglich anzuwenden sei.
Trotz des Hick Hack aus Berlin: Die Unternehmensnachfolge nicht auf die lange Bank schieben
Ungeachtet Berlins, sollten Unternehmer das komplexe Thema Unternehmensnachfolge nicht auf die lange Bank schieben!
Nach wie vor sollten Schenkungen im Idealfall so frühzeitig, wie möglich durchgeführt werden. Auch sollten ungeachtet der fehlenden Rechtssicherheit anstehende Nachfolgeregelungen in aller Ruhe nach unternehmerisch und familiär sinnvollen Aspekten geplant und anschließend – ungeachtet des politischen Zirkus – so frühzeitig, wie möglich vor Eintritt des Ernstfalles umgesetzt werden.
Zudem bleibt abschließend zu bemerken, dass selbst nach den neuen und sicherlich deutlich enger gefassten gesetzlichen Richtlinien viele Firmenerben auch künftig weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit sein werden, wenn sie das übernommene Unternehmen fortführen und deren Arbeitsplätze nachhaltig erhalten.
Für Unternehmen mit weniger als fünf Beschäftigte, sollen die bürokratischen Hürden auch nach der Erbschaftsteuerreform gänzlich entfallen oder zumindest auf ein absolutes Minimum reduziert werden.
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BVerfG: Pressemitteilung Nr. 41/2016 v. 14.07.2016
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