Sozialversicherungspflicht: Keine Sozialversicherungspflicht trotz bestehenden Dienstvertrag

Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte die Deutsche Rentenversicherung den Chefdirigenten der Dresdner Philharmonie als abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig eingestuft. Dagegen hat die Landeshauptstadt Dresden als Auftraggeberin Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben. Sozialversicherungspflicht

Dienstvertrag als Argument für Sozialversicherungspflicht

Seit dem 01.08.2011 ist Professor Sanderling Chefdirigent der Dresdner Philharmonie. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stufte die Deutsche Rentenversicherung den bestehenden Dienstvertrag zwischen Herrn Professor Sanderling und der Landeshauptstadt Dresden als sozialversicherungspflichtig ein. Es bestünde eine feste vertragliche Regelung über die Dienstleistung und die Vergütung, so die Argumentation der Deutschen Rentenversicherung.

Dienstvertrag als Argument gegen die Sozialversicherungspflicht

Die Landeshauptstadt Dresden sah dies als Auftraggeberin von Herrn Professor Sanderling ganz anders. Herr Sanderling trete als international anerkannter Dirigent selbständig auf dem Markt auf und verfüge neben seiner Tätigkeit für die Dresdener Philharmonie über zahlreiche weitere Arrangements.  Zudem unterliege er entsprechend den im Dienstvertrag getroffenen Regelungen nicht der Weisungsgebundenheit des Auftraggebers bzgl. Ort, Zeit und der genauen Ausführung seiner künstlerischen Tätigkeit, so die Landeshauptstadt.

Dienstvertrag vom Sozialgericht genauestens durchleuchtet

In der nun stattgefundenen Verhandlung, wurde Herr Professor Sanderling genauestens von der Kammer bzgl. dem bestehenden Dienstvertrag befragt. Hierbei legte Herr Professor Sanderling dar, dass es sich bei dem Dienstvertrag mit der Stadt Dresden um einen Rahmenvertrag handele, in dem 20 Konzerte pro Spielzeit festgelegt seien.  Die genauen Details werden je Konzert separat festgelegt.

Deutsche Rentenversicherung lenkte ein

Nach einem Hinweis des Sozialgericht Dresden lenkte die Deutsche Rentenversicherung ein. Der mit der Klage angefochtene Bescheid über das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Auftragsverhältnis wurde aufgehoben.

SG Dresden, S 47 KR 789/12 vom 19.05.2016

keine Sozialversicherungspflicht

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