Betriebliche Altersversorgung: Geschäftsführer haftet persönlich für die korrekte Abführung von Beiträgen

Immer wieder besteht bei Arbeitnehmern die Sorge, dass Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nicht korrekt vom Arbeitgeber an die Versorgungsträger abgeführt werden. So hatte sich das LAG Düsseldorf mit einem Fall auseinanderzusetzen, indem trotz Vorliegen eines Tarifvertrages der Geschäftsführer keine Beiträge an die zuständige Pensionskasse überwiesen hatte.

Der Fall

Für die sechs klagenden, ehemaligen Mitarbeiter eines zwischenzeitlich insolventen Unternehmens, war der Manteltarifvertrag der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essig- und Senfindustrie anzuwenden. Die Mitarbeiter verzichteten auf einen Teil ihres Einkommens zu Gunsten einer Pensionskassenversorgung. Dieser Beitrag war gemäß Tarifvertrag durch einen Arbeitgeberzuschuß zu bezuschussen. Beides wurde in den Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter korrekt ausgewiesen. Allerdings wurden die Beiträge, die sich aus dem Gehaltsverzicht der Mitarbeiter und dem Arbeitgeberzuschuss zusammensetzten, nicht vom Unternehmen an die Pensionskasse überwiesen.

Dennoch wurde den Mitarbeitern von der Pensionskasse die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in Form einer Anwartschaftsbestätigung bescheinigt. Hintergrund war ein zwischen Pensionskasse und Arbeitgeber bestehender Zahlungsplan, der nach einem von der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitgeber angemahnten Beitragsrückstand vereinbart wurde.

Mit Wirkung zum 01.05.2014 wurde Insolvenz über das Vermögen des Unternehmens eröffnet. Die ehemaligen Mitarbeiter meldeten die nicht abgeführten Beiträge als Forderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber an und verklagten den Geschäftsführer des Unternehmens auf Erstattung der nicht abgeführten Beiträge.

Das Urteil

Führt ein Arbeitgeber die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß ab und unterrichtet der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht unverzüglich nach Entstehen des Beitragsrücksandes, so kommt die deliktische Haftung des Geschäftsführers, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266a Abs. 3 StGB in Betracht. So urteilten die Richter des Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Dies gilt insbesondere, wenn die Beiträge aus Entgeltbestandteilen der Arbeitnehmer finanziert werden. Ganz gleich, ob im Wege einer Entgeltumwandlung oder weil es sich um einen Zuschuss des Arbeitgebers handelt. Gleiches gilt für einen tariflichen Altersversorgungsbeitrag, wenn die Auslegung des Tarifvertrages ergibt, dass es sich dabei um einen Entgeltbestandteil handelt.

Für die Strafbarkeit des § 266a Abs. 3 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer der Pensionskasse ist. Es genügt, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Beiträge zu Gunsten des Arbeitnehmers als versicherte Person aus dessen Entgelt an die Pensionskasse abzuführen hatte.

Daher muss der Geschäftsführer des ehemaligen Arbeitgebers persönlich die nicht abgeführten Beiträge an die Pensionskasse – im verhandelten Fall immerhin ein Beitrag über 9.300,- EUR –  zahlen und die Arbeitnehmer so stellen, als das die Zahlungen zeitgemäß abgeführt wurden.

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