FG bestätigt: Auch bei der Neustrukturierung von bestehenden Pensionszusagen für Gesellschaftergeschäftsführer ist die Erdienbarkeit unbedingt einzuhalten

Wird eine bestehende Pensionszusage im Zuge einer Neustrukturierung „eingefroren“ und künftig die Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt, stellt dies eine Neuzusage dar. Somit ist insbesondere der Erdienungszeitraum von 10 Jahren zu beachten.

Der Fall:

Einem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer wurde 1996 Altersversorgung in Form einer Direktzusage erteilt. Im Zuge der Neustrukturierung der Altersversorgung wurde die bestehende Pensionszusage (Past Service) „eingefroren“ und die zukünftige Versorgung (Future Service) über eine Unterstützungskassenversorgung dargestellt. Zugleich fand über die neu eingerichtete U-Kassen Versorgung eine Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung statt.

Im Zuge einer späteren Betriebsprüfung wertete das Finanzamt die anstelle der Direktzusage eingerichtete Unterstützungskassenversorgung als eine Neuzusage.

Da der GGF zum Einrichtungszeitpunkt der U-Kassenversorgung bereits 56 Jahre und 8 Monate alt war, der zugesagte Rentenbeginn, wie in der ursprünglich bestehenden Direktzusage mit 65 vereinbart wurde, könne zumindest der erhöhte Anspruch vom GGF nicht mehr erdient werden. Somit sei der im Zuge der Neustrukturierung entstandene erhöhte Anteil der Versorgung als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten.

Die Entscheidung:

Gegen die Bewertung als verdeckte Gewinnausschüttung hatte der GGF ohne Erfolg Einspruch eingelegt und später Klage beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingereicht.

Diese Klage wurde vom Finanzgericht als unbegründet abgewiesen. Allerdings bewerteten die Richter die neue Zusage nicht als verdeckte Gewinnausschüttung. Stattdessen verneinten Sie den Betriebsausgabenabzug der jährlich geleisteten Zuwendungen an die Unterstützungskasse i.H.v. 70.000 EUR mangels betrieblicher Veranlassung.

Resümee:

Grundsätzlich stellt das Verhalten der Finanzverwaltung keine Überraschung dar. Einzig die Wertung der Richter, dass durch den Wechsel des Durchführungsweges eine grundsätzliche Änderung der Qualität der Zusage anzunehmen und somit der gesamte Future Service als Neuzusage zu werten sei, lässt aufhorchen und hoffen, dass diese Meinung vom BFH so nicht vertreten wird.

Auch dürfte die Verneinung des Betriebsausgabenabzuges die zu tragenden Konsequenzen nun auch auf die Unterstützungskasse ausweiten. So sind die vom Unternehmen erfolgten Zuwendungen nicht mehr dem zulässigen Kassenvermögen zuzuordnen.

Umstrukturierungen von Zusagen an Gesellschaftergeschäftsführer sollten auf keinen Fall auf die lange Bank geschoben, sondern möglichst zeitnah umgesetzt werden. Denn wie auch dieser Fall bestätigt, ist eine Änderung der Zusage an einen beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn nahezu unmöglich.

Sollen trotz alledem Änderungen durchgeführt werden, so müssen diese unbedingt im Vorfeld mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt abgestimmt werden.

Bedingt des Fehlens einer höchstrichterlichen Rechtsprechung und der grundsätzlichen Bedeutung wurde eine Revision (AZ beim BFH I R 33/15) zugelassen.

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