Sozialversicherung kurz erklärt: Die Witwenrente

Im Falle des schmerzlichen Verlustes eines Ehepartners, sieht die gesetzliche Rentenversicherung eine Hinterbliebenenabsicherung vor. Diese Hinterbliebenenabsicherung wurde mit Wirkung zum 01.01.2005 auf eingetragene Lebenspartner ausgeweitet. Ein seit 2002 Rentensplitting mögliches schließt eine Hinterbliebenenrente aus.

Der Bezug der Witwenrente sind in den §§ 46 und 242 SGB VI geregelt

Das anwendbare Recht ist entscheidend:

Entscheidend ist, welches Recht für Sie gilt. Dabei lässt sich vereinfacht sagen, sind Sie nach dem 01.01.1962 geboren und haben Sie nach dem 31.12.2001 geheiratet, gilt für Sie das neue Recht. Alle anderen Fälle werden nach altem Recht behandelt.

Grundsätzliche Voraussetzung des Erhalts:

Witwen und Witwer erhalten eine Hinterbliebenenrente nach dem Tod des Lebens- oder Ehepartner, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat, der/die verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten (5 Jahre) erfüllt haben und der/die Hinterbliebene nicht wieder geheiratet hat.

Die Witwen-, natürlich auch Witwerrente wird als kleine oder große Rente gezahlt

Die kleine Witwenrente erhalten Sie, wenn Sie:

  • das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • nicht erwerbsgemindert sind und
  • kein Kind erziehen

Sie beträgt 25 Prozent der Versichertenrente, auf die Ihr Lebens- oder Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Verstirbt Ihr Lebens- oder Ehepartner vom seinem Renteneintritt, wird die kleine Witwenrente mit Abschlägen gezahlt.

Die kleine Witwenrente ist auf 24 Monate nach dem Tod des Lebens- oder Ehepartner begrenzt. Fallen Sie unter das alte Recht, erhalten Sie die kleine Witwenrente unbegrenzt.

Die große Witwenrente erhalten Sie, wenn Sie:

  • das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
  • erwerbsgemindert oder nach dem vor 01.01.2001 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig sind oder
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Lebens- oder Ehepartner erziehen, das noch nicht 18 Jahre alt ist. Bei behinderten Kindern, gilt die Altersgrenze nicht.

Sie beträgt 55 Prozent der Versichertenrente, auf die Ihr Lebens- oder Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Fallen Sie unter die Regelungen des alten Rechts, beträgt die große Witwenrente 60 Prozent. Verstirbt Ihr Lebens- oder Ehepartner vom seinem Renteneintritt, wird die kleine Witwenrente mit Abschlägen gezahlt.

Ende der Rentenzahlung:

Die kleine Witwenrente endet mit Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Tod des Lebens- oder Ehepartner. Fallen Sie unter die Regelungen des alten Rechts, erhalten sie diese unbegrenzt.

Heiraten Sie erneut oder gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, enden sowohl die kleine als auch die große Witwenrente stets mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie heiraten beziehungsweise eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.

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