Sozialversicherung kurz erklärt: Die Waisenrente

Kinder von verstorbenen, gesetzlich versicherten Eltern haben einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Ist ein Elternteil verstorben, haben Sie Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Sind beide Eltern verstorben, erhalten Sie eine Vollwaisenrente.

Der Bezug von Waisenrenten ist im § 48 SGB VI geregelt.

Waisenrenten erhalten Kinder nach dem Tod eines oder beider Elternteile, wenn diese die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben, bzw. die Erfüllung kurz vor dem Abschluss stand oder das verstorbene Elternteil bereits eine gesetzliche Rente bezog.

Ein Anspruch auf Waisenrente haben:

  • leibliche und adoptierte Kinder
  • Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm vorübergehend unterhalten wurden

Ein Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht bis Vollendung des 18. Lebensjahres des berechtigten Kindes. Dieser Anspruchszeitraum verlängert sich wenn sich die Waise:

  • in Schul- oder Berufsausbildung befindet (bei vorheriger Unterbrechung durch Wehr- oder Zivildienst auch über das 27. Lebensjahr hinaus)
  • ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet oder
  • behindert ist und nicht für sich sorgen kann

Die Höhe der Waisenrente:

Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Zusätzlich wird ein Zuschlag gezahlt, der sich nach der zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils bzw. der verstorbenen Eltern richtet.

Hat eine Waise Anspruch auf mehrere Waisenrenten, so wird nur die höchste Rente gezahlt. Sofern der Elternteil, bzw. beide Eltern vor Vollendung des 65. Lebensjahres gestorben sind, wird die Waisenrente um einen Abschlag gemindert. Ein Einkommen der Waisen wird erst ab dem 18. Lebensjahr angerechnet.

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