Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im Detail

Sie sind in aller Munde: Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung. Was steht hinter diesen Begriffen? Welche vorsorglichen Regelungen können Sie mit diesen Verfügungen treffen?

Auch wenn wir es gerne verdrängen. Es kann uns jederzeit treffen! Ob durch einen Unfall, eine plötzliche schwere Erkrankung oder einfach nur durch das fortgeschrittene Alter bedingt, können wir schnell in Situationen kommen, in denen wir nicht mehr wie gewohnt eigenständige Entscheidungen treffen können. Um jedoch auch in diesen unschönen Phasen des Lebens das Selbstbestimmungsrecht weitestgehend zu wahren, kann jeder von uns bereits in gesunden Tagen vorausschauende Entscheidungen, z.B.  in Form einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung treffen.

Was verbirgt sich hinter diesen Verfügungen im Detail?

 

Die Vorsorgevollmacht

Über eine Vorsorgevollmacht kann die vollmachtgebende Person bereits in gesunden Tagen eine Vertrauensperson bestimmen, die sich im Fall  einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers eigenständig und rechtsverbindlich zum Patientenwillen äußern darf.

Dies ist besonders wichtig, wenn z.B. die aktuelle Behandlungssituation in einer bestehenden Patientenverfügung nicht erfasst wurde oder es keine Patientenverfügung gibt.

Die Vorsorgevollmacht  kann in Form einer Generalvollmacht erteilt oder detailliert, z.B. auf die Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge beschränkt werden. Sie kann aber auch nach Belieben auf Vermögensangelegenheiten, sowie Behörden- und Rentenangelegenheiten ausgedehnt werden.

Was die Wenigsten wissen

Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt und können Sie Ihre Angelegenheiten durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder einfach nur altersbedingt auch teilweise nicht mehr selber erledigen, wird grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet. Auch dann, wenn Sie Angehörige haben.

Eine rechtswirksame Erstellung der Betreuungsvollmacht kann nur zu Zeiten des Bestehens einer uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) der vollmachtgebenden Person durchgeführt werden. Sie setzt ein unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Daher sollte eine Betreuungsvollmacht wohl durchdacht und nicht leichtfertig erteilt werden.

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Die Betreuungsverfügung

Existiert keine Vorsorgevollmacht oder wurde diese nur unzureichend formuliert, kann jeder im Rahmen einer Betreuungsverfügung  festlegen, wer im Fall des Falles, also bei der Einleitung eines Betreuungsverfahrens vom Betreuungsgericht für die Übertragung der zukünftigen Vertretung der eigenen Angelegenheiten berücksichtigt werden soll. Ebenso könnte man bestimmen, wer auf gar keinen Fall als zukünftiger Betreuer in Frage kommt.

In der Betreuungsverfügung können Vorgaben, wie z.B. der Inhalt einer Patientenverfügung festgelegt werden. Es können Wünsche und Gewohnheiten genannt werden, die respektiert werden sollen oder auch zum Beispiel der Ort einer späteren Betreuung im Pflegefall bestimmt werden.

Anders als bei der Vorsorgevollmacht, ist es bei einer Betreuungsverfügung nicht notwendig, dass der Verfügungsgeber zum Zeitpunkt der Erstellung  der Betreuungsverfügung über die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit, gemäß § 104 BGB verfügt.

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Die Patientenverfügung

Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass die verfügende Person ihren Willen nicht mehr wirksam erklären kann. Sie bezieht sich ausschließlich auf medizinische Maßnahmen und wird in der Regel im Zusammenhang mit der Verweigerung von lebensverlängernden Maßnahmen verfasst.

Als Patientenverfügung gilt jedoch nur eine schriftliche Regelung, die für den Fall getroffen wurde, der noch nicht unmittelbar bevorstand. Wenn es sich jedoch um eine konkrete, unmittelbar bevorstehende medizinische Behandlung handelt, können hier die Festlegungen auch mündlich gegenüber den behandelnden Ärzten getroffen werden.

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Grundsätzlich sind alle drei Regelungen zu unterscheiden

In der Patientenverfügung bestimmt der Patient, welche medizinischen Handlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Sie richtet sich direkt an die behandelnden Ärzte und ihr Team.  In der Patientenverfügung wird jedoch nicht geregelt, welche Vertrauenspersonen die sich aus der Patientenverfügung eventuell ergebende Entscheidungen treffen dürfen oder dafür Sorge tragen, dass der Patientenwille tatsächlich auch umgesetzt wird.

Die Auswahl dieser Vertrauenspersonen kann ausschließlich in einer entsprechenden Vorsorgevollmacht vorgenommen werden oder im Rahmen einer Betreuungsverfügung zumindest im Sinne des Patienten beeinflusst werden. Während sich also der Umfang der Patientenverfügung lediglich die Regelung der medizinischen Angelegenheiten beschränkt, wird in der Vorsorgevollmacht ein Vertreter für alle Belange des Lebens benannt.

Die wesentliche Unterscheidung zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht ab Vereinbarung auf grenzenloses Vertrauen zwischen Vollmachtgeber und benannter Vertrauensperson setzt. Während die Betreuungsverfügung erst dann wirksam wird, wenn ein Gericht es entsprechend der aktuellen gesundheitlichen Situation des Verfügenden für notwendig erachtet, dass die Handlungsbefugnis auf die  in der Betreuungsverfügung vorgeschlagenen Person übertragen wird.

Wichtig zu wissen

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Für den Ernstfall sieht das Gesetz keine automatische Vertretungsvollmacht der jeweiligen Ehepartner untereinander, oder der Kinder gegenüber Ihren Eltern  vor. Gibt es keinerlei vorab getroffene, rechtswirksam fixierte Regelungen, haben unverheiratete Lebenspartner kein Recht auf eine Auskunft von behandelnden Ärzten oder die Möglichkeit Entscheidungen im Sinne der Partner zu treffen.

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Sicherheit nur mit fachlicher Unterstützung vom Experten

Schon allein aus den zuvor genannten Gründen ist es für jeden von uns ratsam, bereits bei Zeiten eine Patientenverfügung zu verfassen und diese durch eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zu ergänzen.

Um sicherzustellen, dass diese Verfügungen im Notfall auch tatsächlich Bestand haben und die vermeintlich getroffenen Regelungen nicht – wie leider viel zu oft – ins Leere laufen, ist es wichtig, sich nicht auf allgemeine Vordrucke zu verlassen sondern die eigenen Wünsche und Vorstellung mit Hilfe von erfahrenen Spezialisten rechtssicher zu formulieren und griffbereit für den Notfall aufzubewahren.

Auch bereits getroffene Regelungen sollten Sie in regelmäßigen Abständen von Experten auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen lassen und bei Notwendigkeit oder Veränderung der persönlichen Lebenssituation den gegebenen Umständen anpassen. Nur durch eine, ihren persönlichen Vorstellungen entsprechenden, rechtsicheren Formulierung und der richtigen Aufbewahrung können Sie auch in den unschönen Phasen des Lebens die Wahrung Ihres Rechtes auf Selbstbestimmung sichern und einen möglichen Missbrauch Ihres Vertrauens vermeiden.

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