Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern:

BSG AZ.: B 12 KR 21/19 R vom 19.09.2019 – Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 41/19

BSG AZ.: B 12 KR 21/19 R vom 19.09.2019
Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 41/19

Pro Familienunternehmen / 27. September 2019

Der 12. Senat des BSG berichtet über seine Sitzung vom 19.09.2019, in der er über vier Revisionen aus dem Versicherungs- und Beitragsrecht zu entscheiden hatte.

BSG AZ.: B 12 KR 21/19 vom 19.09.2019

SG Osnabrück, AZ.:  S 47 R 340/15 vom 6. Dezember 2017
LSG Celle-Bremen, AZ.:  L 2 BA 5/18 vom 25. April 2018

Die klagende GmbH wurde mit  Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2007  gegründet. Gesellschafter sind der Beigeladene  zu 1. und sein Vater. Vom Stammkapital  der GmbH übernahmen der Vater 60 v.H. und der Beigeladene zu 1.  40 v.H. Beide waren zu Geschäftsführern bestellt.

Gesellschafterbeschlüs­se waren nach dem Gesellschaftsvertrag mit einfacher  Stimmenmehrheit  zu treffen.  Aufgrund  einer am 01.02.2008 privatschriftlich abgeschlossenen Stimmrechtsvereinbarung  sollte  jeder  Gesellschaf­ter über die Hälfte der Stimmrechte verfügen. Die Betriebsmittel blieben im Eigentum des Vaters als Einzelunternehmer, der sie wiederum an die klagende GmbH vermietet. Für seine Tätigkeit als Ge­schäftsführer erhielt der Beigeladene zu 1. ein monatliches Festgehalt, das auch im Falle einer vor­ übergehenden Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt wurde.

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund setzte ausgehend von der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen der klagenden GmbH und dem Beigeladenen zu 1. auf der Grundlage einer Betriebsprüfung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 durch Bescheid vom 10.02.2015 eine Beitragsnachforderung wegen Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeits­förderung in einer Gesamthöhe von 49.788,91 Euro fest.

Neben der Verletzung von Vertrauensschutz beruft sich die klagende GmbH vorsorglich auf einen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens und das Recht auf rechtliches Gehör, da das Landessozialgericht ohne ihr Einverständnis nach§ 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden habe.

Die Revision der klagenden GmbH hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsurteil war nicht wegen eines behaupteten Verstoßes gegen§ 153 Abs. 4 SGG aufzuhe­ben. Eine Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne münd­liche Verhandlung ist nicht erforderlich und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Der beigeladene Gesellschafter-Geschäftsführer war im Streitzeitraum abhängig beschäftigt und daher versicherungspflichtig. Er ist mit einer Beteili­gung von 40 vH am Stammkapital der GmbH  Minderheitsgesellschafter  und verfügt  über  keine echte Sperrminorität.

Die zwischen den Gesellschaftern nur schuldrechtlich abgeschlossene Stimmrechts­vereinbarung, nach der jeder Gesellschafter über die Hälfte der Stimmrechte verfügen sollte, ist kein Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein.

Offen bleiben kann, ob die Beitragsnachforderung für den Streitzeitraum 2009 bis 2012 nach § 25 SGB IV bei Erlass des angefochtenen Bescheides vom 10.02.2015 bereits teilweise verjährt oder die Ver­jährung zwischenzeitlich durch die Betriebsprüfung gehemmt war. Die Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge ist nur auf Einrede zu berücksichtigen.

Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 20.09.2019

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